Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Im Bereich der Lotterien und Wetten wird auf die bundesrechtliche Verankerung der heutigen Durchführungsbewilligung gemäss Artikel 15 IVLW verzichtet, wonach die einzelnen Kantone innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet entscheiden. Sofern die Kantone nicht beschliessen, an den Durchführungsbewilligungsverfahren festzuhalten, entfällt dadurch der heute in den Kantonen im Zusammenhang mit den Durchführungsbewilligungen anfallende Verwaltungsaufwand.

Für die Bewilligung und Beaufsichtigung automatisiert, online oder interkantonal durchgeführter Geschicklichkeitsspiele sieht der Gesetzesentwurf neu die Zuständigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde vor. Diese Arbeit wird heute von den einzelnen kantonalen Bewilligungsbehörden verrichtet. Gerade in diesem Bereich unterscheiden sich die heutigen kantonalen Rechtsgrundlagen sowie die Bewilligungssysteme erheblich. In den meisten Kantonen dürfte der diesbezügliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Das neue Geldspielgesetz wird im Bereich der Geschicklichkeitsgrossspiele zu einer Zentralisierung dieser Aufgaben bei der interkantonalen Vollzugsbehörde und zu einer Formalisierung der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit führen.

Bewilligungs- und Aufsichtsaufwand im Bereich der Kleinspiele:

Der Gesetzgebungsentwurf hat zur Folge, dass die heute als Tombolas i. S. v. Artikel 2 LG bekannten Veranstaltungen neu als Kleinlotterien bewilligungspflichtig sein sollen. Heute ist die Durchführung von Tombolas in einigen Kantonen bewilligungsfrei möglich, in weiteren Kantonen brauchen Tombolas nur dann eine Bewilligung, wenn sie eine Plansumme einer gewissen Höhe (z. B. 10 000 Franken) aufweisen. In rund der Hälfte der Kantone sind Tombolas bereits heute bewilligungspflichtig.

Auf der anderen Seite gilt es zu beachten, dass die Anzahl der jährlich durchzuführenden Bewilligungsverfahren sinken wird, insbesondere da Veranstalterinnen nicht mehr als zwei Kleinlotterien pro Jahr durchführen dürfen. Insgesamt ist aufgrund der neuen Regelung der Kleinlotterien nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf den Bewilligungs- und Aufsichtsaufwand zu rechnen.

Im Bereich der lokalen Sportwetten bildet der Gesetzesentwurf den Status quo ab.

(Kleine) Geldspielturniere sollen neu möglich sein und in die Bewilligungs- und Aufsichtszuständigkeit der einzelnen Kantone fallen. Dadurch wird in den Kantonen unzweifelhaft Aufwand anfallen, der heute nicht anfällt. In einem solchen Markt dürfte sich eine gewisse Selbstregulierung ergeben, da die über Bewilligungen verfügenden Veranstalterinnen sich gegenseitig kontrollieren und der Aufsichtsbehörde Meldung erstatten, wenn sich ein Konkurrent nicht an die Regeln hält.

Der im Zusammenhang mit den Geldspielturnieren neu anfallende Aufwand dürfte bei den zuständigen Bewilligungsbehörden in gewissem Umfang zusätzliche personelle Ressourcen notwendig machen, welche allerdings zumindest teilweise mit kostendeckenden Gebühren finanziert werden können.