Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 112Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
3.2.1 Anpassung der Rechtsgrundlagen
Das neue Geldspielgesetz wird bedingen, dass die Kantone ihre geldspielspezifischen inter- und innerkantonalen Rechtsgrundlagen vor Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes totalrevidieren. Insbesondere wird das heutige Konkordat (IVLW) totalrevidiert werden müssen.
3.2.2 Präventionsmassnahmen
Artikel 82 des Gesetzesentwurfes verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen. Weiter müssen die Kantone Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete sowie spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anbieten. Die Kantone arbeiten für die Integration von deren Sozialkonzepten in die kantonalen Sozial- und Gesundheitsnetzwerke mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen zusammen.
Die hier von den Kantonen geforderten Massnahmen werden bereits heute umgesetzt und weitgehend über die (vom Konkordat vorgesehene) Spielsuchtabgabe der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten finanziert.
Hingegen wird die oben erwähnte Schaffung der Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel, welche je hälftig von Bund und Kantonen finanziert wird, zu einem zusätzlichen finanziellen Aufwand für die Kantone führen (vgl. Ziff. 3.1).
3.2.3 Gemeinnützige Mittelverteilung
Die Bestimmungen des 9. Kapitels sehen zwar für die Kantone gewisse Verpflichtungen vor, diese bilden aber im Wesentlichen den heute bereits aufgrund des (inter-)kantonalen Rechts vorherrschenden Status quo ab und werden deshalb voraussichtlich auf die Kantone weder erwähnenswerte finanzielle noch personelle Auswirkungen haben.
3.2.4 Innerkantonale Bewilligungen und Aufsicht
Gesamthaft betrachtet wird der Bewilligungs- und Aufsichtsaufwand der Kantone im innerkantonalen Bereich gegenüber heute leicht sinken.
Einige Kantone erheben im Zusammenhang mit den Spielbewilligungen Gebühren und Abgaben. Die Regelungen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgestaltet. Aus diesem Grund und da die entsprechenden Vorschriften totalrevidiert werden müssen, sind Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Entwicklung der Einkünfte der Kantone in diesem Bereich nicht möglich.
Bewilligungs- und Aufsichtsaufwand im Bereich der Grossspiele: