Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
beschränkten Gewinnmöglichkeiten bei diesem Spieltyp wäre es unverhältnismässig, die Besteuerung nur für diese Geschicklichkeitsspiele beizubehalten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gewinne aus diesen Spielen bisher nicht erfasst und nicht besteuert wurden; somit wird diese Befreiung nicht zu Steuerausfällen führen. Dasselbe gilt für die Kleinspiele, mit denen sich definitionsgemäss nur beschränkte Gewinne erzielen lassen.
Gemäss der Arbeitsgruppe Geldspiel-Besteuerung würde die generelle Steuerbefreiung der Gewinne, die mit allen Geldspielen erzielt werden, für den Bund, die Kantone und die Gemeinden kurzfristig Steuerausfälle in der Grössenordnung von jährlich 120 Millionen Franken verursachen.75 Diesen Einbussen stehen höhere Einnahmen zugunsten gemeinnütziger Zwecke gegenüber. Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung werden in Ziffer 3.3 detailliert beschrieben.
Artikel 72p sieht vor, dass die Kantone ihre Gesetzgebung in Übereinstimmung mit der Änderung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i StHG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anpassen. Mit diesem Vorgehen kann sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung der Gewinne der Spielerinnen und Spieler für die direkte Bundessteuer und für die Kantons- und Gemeindesteuern gleichzeitig anwendbar wird. In der Bestimmung wird klargestellt, dass Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i StHG direkt Anwendung findet, wenn das kantonale Recht nicht angepasst wurde. Diese Lösung entspricht jener, die im Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, im Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige und im Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vorgesehen wurde.
5. Geldwäschereigesetz
Das Geldwäschereigesetz wird dahingehend angepasst, dass die Veranstalterinnen von Grossspielen inskünftig auch als Finanzintermediäre im Sinne dieses Gesetzes gelten (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 5. Kapitels).
Für die Festlegung der Pflichten der Spielbanken auf dem Gebiet der Geldwäscherei ist weiterhin die ESBK zuständig. Zur Gewährleistung eines bestimmten Parallelismus im Geldspielbereich soll im Bereich der Grossspiele das EJPD dafür zuständig sein (siehe 4. Abschnitt des 5. Kapitels). Angesichts der bedeutenden Pflichten, die in den entsprechenden Verordnungen festgelegt werden, ist jedoch festzuhalten, dass diese tiefe Normstufe nicht mehr den gegenwärtigen Anforderungen an die gesetzliche Kompetenzdelegation entspricht. Bei einer umfassenderen Revision des Geldwäschereigesetzes, die auch die anderen Aufsichtsbehörden (insbesondere die FINMA) betrifft, wird die gesetzliche Delegation der Kompetenzen so anzupassen sein, dass der Bundesrat diese Pflichten festlegt.
75 Arbeitsgruppe Geldspiel-Besteuerung, Bericht vom 26. September 2012; siehe https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/geldspielinitiativ e.html