Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

beurteilen, ob die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Behebung der Mängel im Lotterie- und Wettbereich Früchte getragen hatten17. Am 30. Mai 2008 beauftragte der Bundesrat deshalb das EJPD, eine Evaluation durchzuführen. Die Evaluation hatte zum Ziel zu prüfen, ob die von den Kantonen auf der Basis der IVLW getroffenen Massnahmen wirksam waren und dadurch die im Bereich der Lotterien und Wetten festgestellten Mängel behoben werden konnten.

Die Evaluation18 hat ergeben, dass sich die Schaffung der Comlot als alleinige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und die Einführung des Verfahrens für die Bewilligung der Grosslotterien grundsätzlich bewährt habe. Die Comlot verfüge über das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Ressourcen und sei rasch in der Lage gewesen, die ihr von der IVLW übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. Verbesserungspotenzial bestehe insbesondere im Bereich der Aufsicht, die von der Comlot jedoch noch weiter ausgebaut werde. Die IVLW zusammen mit den Aktivitäten der Comlot hätten zu einer erhöhten Sensibilisierung der Kantone für eine transparente Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Wetten beigetragen, ohne dass sich dies allerdings immer in konkreten Veränderungen manifestieren würde. Die IVLW hätte sodann zu Fortschritten im Bereich der Prävention und der Bekämpfung der Spielsucht geführt.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die IVLW zu einem grossen Teil die festgestellten Mängel im Bereich der Lotterien und Wetten beheben konnte. Die drei Hauptzielsetzungen der IVLW konnten im Wesentlichen erreicht werden. Nach Auffassung der Evaluatoren sollte das überholte und lückenhafte LG indessen trotzdem revidiert werden.

1.1.2 Aufträge des Bundesrates und Projektorganisation

Im Jahr 2004 hatte der Bundesrat auf Antrag der Kantone beschlossen, die laufende Revision des Lotteriegesetzes vorläufig zu sistieren. Im Gegenzug hatten sich die Kantone verpflichtet, durch den Abschluss einer interkantonalen Vereinbarung die Mängel im Lotterie- und Wettbereich, die die Expertenkommission festgestellt hatte, selbst zu beheben (siehe oben Ziff. 1.1.5). Parallel dazu hatte der Bundesrat das EJPD beauftragt, ihm Anfang 2007 Bericht zu erstatten, ob und inwiefern die von den Kantonen getroffenen Massnahmen Wirkung gezeigt hätten und/oder ob die Revision des Lotteriegesetzes weitergeführt werden solle.

Am 22. April 2009 erteilte der Bundesrat dem EJPD den Auftrag, die erforderlichen Gesetzesänderungen auszuarbeiten, um das Verbot der telekommunikationsgestützten Durchführung von Glücksspielen gemäss Artikel 5 SBG zu lockern. Der Bundesrat hat das EJPD zudem beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im Lotterie- und Wettbereich zu prüfen. Diese Änderungen sollen auch sicherstellen, dass den Behörden geeignete Instrumente zur

17 Bericht des EJPD vom 15. Mai 2008 über die Situation im Lotterie- und Wettbereich (im Folgenden: Bericht des EJPD), abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/lotteriegesetz.html

18 Der Evaluationsbericht ist zugänglich unter: https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/lotteriegesetz/schlussberinfras-d.pdf