Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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nisch unterstützten Fortpflanzung – nicht jeder volljährigen Person grundsätzlich die Adoption ermöglicht werden und ein allfälliger Ausschluss im Einzelfall allein auf der Grundlage einer ungenügenden Gewährleistung des Kindeswohls erfolgen müsste.

Nach Ansicht des Bundesrats erscheint es allerdings nach wie vor sachgerecht, weiterhin ein Mindestalter für die Adoption zu verlangen, und zwar aus verschiedenen Gründen: Die Betreuung eines Kindes setzt eine gewisse Stabilität der Lebensumstände voraus, die in der Regel bei älteren Personen eher vorhanden ist als bei jüngeren. Auch wenn eine natürliche Elternschaft bereits in jungem Alter der Eltern entstehen kann, soll das Adoptionsrecht dafür sorgen, dass die künstliche Schaffung eines Kindesverhältnisses mittels Adoption auf für das Kind optimalen Voraussetzungen basiert. Zudem stellt die Adoption eines Kindes die Adoptiveltern vor besondere Herausforderungen, mit denen erfahrenere Personen tendenziell besser umzugehen in der Lage sind als ganz junge Eltern. Darin unterscheidet sich die Adoptionssituation auch von den Fällen, in denen ein Kind mit Hilfe medizinisch unterstützter Fortpflanzungsmethoden gezeugt wird, denn hier ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern nicht anders gestalten wird als bei natürlich gezeugten Kindern82. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Mindestalter für adoptionswillige Personen bei 28 Jahren festzusetzen. Es kann angenommen werden, dass in diesem Alter die erforderliche persönliche Reife in der Regel vorliegt. Um Härtefälle zu vermeiden, wird allerdings vorgeschlagen, dass aus Gründen des Kindeswohls das vorgesehene Mindestalter im Einzelfall unterschritten werden darf.

5.2.2 Mindestaltersunterschied mit Ausnahmemöglichkeit

Die geltende Fassung von Artikel 265 Absatz 1 ZGB bestimmt, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren bestehen muss. Dabei handelt es sich um eine starre Regelung, die keine Ausnahme zulässt.

An diesem Mindestaltersunterschied von 16 Jahren soll grundsätzlich festgehalten werden. Unter qualifizierten Umständen sollen unter neuem Recht jedoch Ausnahmen zugelassen werden können, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine im Einzelfall angemessene Lösung zu ermöglichen und damit insbesondere dem Kindeswohl gerecht zu werden. Zu denken ist etwa an die Adoption mehrerer Stiefkinder: Während eines oder mehrere Geschwister von einem Stiefelternteil adoptiert werden können, scheitert die Adoption möglicherweise bei einem Kind daran, dass zwischen ihm und dem Stiefelternteil kein ausreichender Altersunterschied besteht. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Stiefkinder innerhalb der Familie. Eine solche Situation gilt es auch mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention zu vermeiden, die im Grundsatz eine Gleichbehandlung von Geschwistern vorsieht (Art. 2 UN-KRK).

5.2.3 Höchstalter der Adoptiveltern oder Höchstaltersunterschied

Das schweizerische Recht kennt aktuell kein Höchstalter für Adoptiveltern. Dagegen sieht die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Adoptionsverordnung in Artikel 5

82 Vgl. dazu die Botschaft FMedG, 233 m.w.Nachw.