Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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der adoptierenden Person, Altersunterschied zur adoptierten Person, persönliche Verhältnisse und Lebensumstände der betroffenen Personen etc.). Eine solche Lösung wäre auf Stufe der Gesetzgebung relativ einfach zu realisieren, den zuständigen Behörden würde damit aber die gesamte Pflicht zur Begründung des Gutheissens oder der Ablehnung eines Adoptionsgesuchs übertragen. Es wäre auch nicht auszuschliessen, dass hier die persönliche Haltung der entscheidenden Personen die Bewilligungspraxis massgeblich beeinflussen würde, was zu einer unterschiedlichen Handhabung der Kriterien in der Praxis und damit zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung der Gesuche führen würde. Um dem entgegenzuwirken, erscheint es angemessen, der gesetzlichen Regelung ein anderes Konzept zugrunde zu legen: Das Gesetz soll nach wie vor formelle Voraussetzungen enthalten (etwa ein Mindestalter und ein Höchstaltersunterschied). Mit diesen gesetzlichen Vorgaben wird aber lediglich eine Vermutung aufgestellt, dass eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn die betreffenden Bedingungen nicht erfüllt sind. Es soll aber in gewissen Fällen möglich sein, aufgrund der Umstände des Einzelfalls und mit ausreichender Begründung – namentlich im Hinblick auf das Kindeswohl – von diesen Vorgaben abzuweichen und eine Adoption dennoch zuzulassen. Auf diese Weise werden die Bewilligungsbehörden massgeblich entlastet. Gleichzeitig wird eine gewisse Uniformität der Rechtsanwendung erreicht und an die bestehende Konzeption des Adoptionsrechts angeknüpft.
5.2.1 Herabsetzung des Mindestalters der Adoptiveltern
Nach geltendem Recht ist eine gemeinschaftliche Adoption nur möglich, wenn die Ehegatten mindestens fünf Jahre miteinander verheiratet sind oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 264a Abs. 2 ZGB). Damit soll die Stabilität der Verhältnisse indiziert werden. Die Altersgrenze von 35 Jahren muss dabei von beiden Ehegatten erfüllt sein79. Auch eine Einzeladoption ist nur zulässig, wenn die adoptierende Person das 35. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 264b Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzung muss gemäss Artikel 266 Absatz 3 ZGB auch bei der Adoption volljähriger Personen erfüllt sein80.
Die Motion 09.3026 Prelicz-Huber, die mit dem vorliegenden Vorentwurf umgesetzt werden soll, verlangte in der ursprünglichen Fassung eine Senkung des Mindestalters auf 30 Jahre. In der vom Parlament abgeänderten und an den Bundesrat überwiesenen Fassung der Motion findet sich allerdings keine konkrete Altersgrenze mehr, vielmehr wird lediglich verlangt, dass das Mindestalter für Adoptiveltern herabgesetzt werden soll, was unter anderem auf die (schliesslich zurückgezogene) parlamentarische Initiative 09.520 John-Calame zurückgeht, die ihrerseits eine Senkung des Mindestalters auf «höchstens 28 Jahre» verlangte. In beiden Vorstössen wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die geltende Regelung des Schweizer Rechts im Vergleich mit dem Ausland äusserst streng ist und viele adoptionswillige Paare von der Adoption ausschliesse. Wie der rechtsvergleichende Überblick gezeigt hat, ist die Altersgrenze von 35 Jahren tatsächlich aussergewöhnlich hoch und hält einem internationalen Vergleich nicht mehr stand81.
Fraglich ist, ob in Zukunft überhaupt noch ein Mindestalter vorgeschrieben werden soll, oder ob – entsprechend der Regelung beim Zugang zum Verfahren der medizi-
79 Basler Kommentar-Breitschmid, Art. 264a N 5.
80 Basler Kommentar-Breitschmid, Art. 266 N 14.
81 Basler Kommentar-Breitschmid, Art. 264a N 5; KuKo-Pfaffinger, Art. 264a N 5.