Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Absatz 4 einen Höchstaltersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern von 45 Jahren vor, wobei Ausnahmen ausdrücklich zugelassen werden83. Das Höchstalter der Adoptiveltern hängt damit vom Alter der zu adoptierenden Person ab und liegt bei einem Baby in der Nähe von 45 Jahren, bei einem zehnjährigen Kind dagegen bei 55 Jahren.
Der vorliegende Vorentwurf verzichtet weiterhin auf die Festsetzung eines Höchstalters für Adoptiveltern: Mit dem bestehenden maximalen Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und dem Adoptivkind wird der Fokus auf das Kind gerichtet (sein Alter bestimmt das Höchstalter der Adoptiveltern) und nicht auf die Adoptiveltern, wie dies bei der Festlegung eines Höchstalters für Adoptiveltern der Fall wäre. Dies erscheint sachgerecht, ist es doch bei einem älteren Kind oder sogar einer erwachsenen Person viel weniger problematisch, wenn die Adoptiveltern bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben, als bei einem Kleinkind. Bereits in der Botschaft zur Revision von 1972 hat der Bundesrat unterstrichen, der Sinn der Erziehungsadoption erheische es, dass das Alter der Adoptiveltern ungefähr dem Alter natürlicher Eltern entspreche84. Auch das Bundesgericht hat die bestehende Lösung als angemessen bezeichnet: Die Adoptiveltern müssen die für die Adoption erforderlichen Fähigkeiten nicht nur im Moment der Adoption selbst, sondern, soweit vorhersehbar, während der ganzen Zeit bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes aufweisen85. Dieser Grundsatz findet sich heute in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Fortpflanzungsmedizingesetzes86 und soll neu auch im Zivilgesetzbuch ausdrücklich festgehalten werden (vgl. Art. 264 Abs. 2 VE-ZGB).
Das geltende ZGB enthält keinen maximalen Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Wie erwähnt findet sich dieser lediglich in Artikel 5 Absatz 4 AdoV. Dem Text der Verordnung ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob beide Adoptiveltern oder nur einer von ihnen den maximalen Altersunterschied überschritten haben muss, bevor die Eignung der adoptionswilligen Gesuchsteller verneint wird. Die Regelung lässt den Bewilligungsbehörden genügend Spielraum, dem Einzelfall gerecht zu werden, setzt aber auch klare Schranken: Überschreiten beide Ehepartner die vorgegebene Altersdifferenz von 45 Jahren, ist in aller Regel eine negative Prognose zu stellen. Überschreitet nur einer der Adoptierenden die Altersdifferenz, sind an die Eignung erhöhte Anforderungen zu stellen. Ohne vorbestehende Erziehungserfahrung (z.B. Kinder aus einer früheren Beziehung, bereits erfolgte Adoption eines anderen Kindes) ist in diesen Fällen eine positive Beurteilung nur in Ausnahmefällen möglich. Im Vordergrund steht der Gedanke, dass einem Kind, welches bereits einen Beziehungsabbruch erleben musste, eine möglichst dauerhafte Familienbindung ermöglicht werden soll87. Im Fall einer gemeinschaftlichen Adoption baut ein Kind eine Beziehung zu beiden Elternteilen auf. Daher sollen auch beide das Kind möglichst lange, d.h. voraussichtlich bis zum und über das Erwachsenenalter hinaus, aktiv begleiten können. Dies ist nicht immer gewährleistet, wenn im Teenageralter des Kindes die Adoptiveltern bereits das Rentenalter erreichen.
83 Bis zum Inkrafttreten der AdoV legte Artikel 11b Absatz 3 Buchstabe a der Pflegekinderverordnung (Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338) den maximalen Altersunterschied auf 40 Jahre fest.
84 Botschaft Adoptionsrecht, 1220.
85 BGE 125 III 161, 167 f.; zustimmend CHK-Biderbost, Art. 264 N 16.
86 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998, (FMedG), SR 810.11.
87 Urwyler, 2011, 361 ff.