Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
So verlangte die am 9. Dezember 2009 eingereichte Motion Fehr74, dass die leiblichen Eltern einen Anspruch auf Kenntnis der Personalien ihrer adoptierten Kinder erhalten, wenn die Kinder die Volljährigkeit erreicht und ihr Einverständnis zur Kontaktaufnahme gegeben haben75. Der Vorstoss wurde damit begründet, dass viele Frauen bis 1982 aufgrund einer vorehelichen Schwangerschaft administrativ versorgt wurden und ihre Kinder aufgrund des Aufenthalts in der Anstalt zur Adoption freigeben mussten. Diesen Müttern sollte die Möglichkeit gegeben werden, Identität und Aufenthalt ihrer Kinder herauszufinden. Nachdem der Bundesrat am 24. Februar 2010 dem Parlament die Annahme der Motion empfohlen hatte, haben beide Räte den Vorstoss ohne Gegenantrag angenommen76.
5 Ziele der vorliegenden Revision
5.1 Allgemeines
Mit der vorliegenden Revision wird das Anliegen, das Kindeswohl ins Zentrum der Adoptionsentscheidung zu stellen, weiter gestärkt. Damit wird auch der Vorgabe von Artikel 21 der UN-KRK umfassend Rechnung getragen. Insbesondere soll bei den Voraussetzungen der Adoption jeder Schematismus soweit immer möglich vermieden werden. Das geltende Recht zeichnet sich vor allem durch seine fehlende Flexibilität aus; Ermessensspielräume für eine den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Berücksichtigung des Kindeswohls angemessene Lösung sind nicht überall vorhanden77.
Mit der vorliegenden Revision soll zudem erreicht werden, dass bestimmte Personen oder Personengruppen nicht mehr grundsätzlich von der Adoption ausgeschlossen werden. Im Zentrum soll noch mehr als bisher die Abklärung im Einzelfall stehen, ob die beantragte Adoption aufgrund aller Umstände dem Wohl der zu adoptierenden Person wirklich entspricht. Wie die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR im Fall Emonet gezeigt hat, können starre Regeln – im betreffenden Fall der Grundsatz, dass bei einer Adoption in jedem Fall das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt – den Anforderungen an die Grundrechte der betroffenen Personen nicht in jedem Fall gerecht werden. Entsprechendes muss auch in Bezug auf die weiteren Adoptionsvoraussetzungen gelten. Letztlich besteht in all diesen Situationen die Gefahr, dass die Schweiz durch ein Festhalten an starren Prinzipien erneut verurteilt werden könnte.78
5.2 Flexibilisierung des Mindest- und Höchstalters der Adoptiveltern
Aus dieser Überlegung heraus würde sich eine Lösung anbieten, die grundsätzlich jeder volljährigen Person unabhängig von ihrem Alter und unabhängig vom Altersunterschied zum Kind den Zugang zur Adoption öffnet. Ob die betreffende Person tatsächlich adoptieren darf, müsste von der zuständigen Bewilligungsbehörde im Einzelfall umfassend abgeklärt werden, wobei das Gesetz vorschreiben könnte, welche Kriterien im Rahmen dieser Eignungsprüfung zu berücksichtigen sind (Alter
74 09.4107 «Adoptionsgeheimnis».
75 Die Motion entspricht im Wesentlichen der im Jahr 2006 eingereichten Motion Zapfl 06.3268 «Adoptionsgeheimnis», die gestützt auf Art. 119 Abs. 5 Bst. a ParlG nach zwei Jahren abgeschrieben wurde.
76 AB 2010 N 551; AB 2011 S 197.
77 Vgl. Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 71.
78 In diesem Sinne bereits Schürmann, 265.