Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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folgt mit der Adoption die definitive Trennung von einem leiblichen Elternteil. Die Stiefkindadoption hat für das Scheidungskind in der Regel auch einschneidendere sozialpsychische Folgen als für das Kind bei der Fremdadoption, bei der eine nähere Beziehung zu den leiblichen Eltern oft fehlt: So verliert es mit der Stiefkindadoption zusätzlich Grosseltern, Tanten, Onkel und weitere Verwandte desjenigen Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis erlischt. Bei der Stiefkindadoption besteht zudem die Gefahr, dass der eine Elternteil diese benutzt, um den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu verdrängen89.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das Stiefkind nicht stärker, sondern wesentlich weniger auf die Adoption angewiesen ist als ein fremdes Kind, weil es eine bessere familienrechtliche Ausgangsposition hat: Das Stiefkind ist leibliches Kind des einen Ehegatten und ist mit dem anderen verschwägert (Art. 21 ZGB). Dieser hat dem leiblichen Elternteil in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Gleiches gilt auch für die Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 299 ZGB). Dagegen hat das Kind vor der Fremdadoption lediglich die schwächere familienrechtliche Stellung eines Pflegekindes.
Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Revision des Scheidungsrechts im Jahr 1995 seine Bedenken gegenüber der Stiefkindadoption ausführlich dargelegt, sich dann aber schliesslich doch für deren Beibehaltung entschieden. Gleichzeitig hat er aber festgehalten, dass die bestehende Privilegierung der Stiefkindadoption gegenüber der Fremdadoption nicht mehr gerechtfertigt sei. Er schlug deshalb vor, auch bei der Stiefkindadoption eine minimale Ehedauer von fünf Jahren vorzuschreiben, sofern die adoptierende Person nicht schon 35 Jahre alt ist90. Damit wollte der Bundesrat verhindern, dass die Rechtsstellung des leiblichen Elternteils ohne elterliche Sorge zu rasch verändert werden konnte. Hat eine Ehe fünf Jahre gedauert, so sei es auch möglich, «ihre Bewährung einigermassen [zu] beurteilen»91. Das Parlament ist diesem Vorschlag gefolgt; die neue Regelung konnte am 1. Januar 2000 in Kraft treten.
Diese relativ junge, strengere Regelung der Stiefkindadoption soll mit der vorliegenden Revision zwar nicht bereits wieder völlig in Frage gestellt werden, sie soll aber gegenüber der gemeinschaftlichen Adoption eines fremden Kindes auch nicht schlechter gestellt werden, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Parlament den Bundesrat mit der Motion 11.4046 beauftragt hat, den Anwendungsbereich der Stiefkindadoption sogar noch zu erweitern92. Zu berücksichtigen ist auch, dass die vorgebrachten Bedenken zumindest in denjenigen Fällen nicht angebracht sind, in denen das Kind vor der Stiefkindadoption tatsächlich nur einen Elternteil hatte, beispielsweise weil der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder weil ein Partner das Kind vorher allein adoptiert hat. Zu denken ist auch an die Fälle der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, bei der der Vater als Samenspender anonym geblieben ist: Zwar erhält ein gleichgeschlechtliches Paar nach Schweizer Recht keinen Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Leistungen; die schweizerischen Verbote können aber durch eine Inanspruchnahme solcher Leistungen im
89 Vgl. zum Ganzen ausführlich Botschaft Scheidungsrecht, 156; Frank, 1695.
90 Botschaft Scheidungsrecht, 157; die betreffenden Bedenken haben dagegen dazu geführt, dass der Model Family Code die Stiefkindadoption nicht mehr vorsieht, vgl. Schwenzer,
115 sowie 123.
91 Botschaft Scheidungsrecht, 155 ff.; Schwenzer/Bachofner, 89 f. m.w.Nachw.
92 Vgl. dazu Ziff. 5.5.3 und 5.6.2