Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Ausland umgangen werden93. Aus der Sicht des Kindes sind hier die Folgen einer Stiefkindadoption in der Regel positiv zu werten: Hat der Partner des leiblichen Elternteils Verantwortung für das Kind übernommen, entsteht bei der Auflösung der Partnerschaft oder beim Tod eines Partners eine unsichere Situation für das Kind. Hier ermöglicht es die Stiefkindadoption, stabilere rechtliche Verhältnisse zu schaffen. Ausserdem wird als Folge der Adoption auch ein Unterhalts- und Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil sowie ein Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente erworben, was ebenfalls im Interesse des Kindes liegt.
5.5 Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in eingetragenen Partnerschaften
5.5.1 Ausschluss eingetragener Paare von der Adoption unter geltendem Recht
Nach geltendem Recht ist es einer gleichgeschlechtlich orientierten Person, die nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, erlaubt, ein Kind im Rahmen einer Einzeladoption (Art. 264b ZGB) zu adoptieren. Dagegen sind Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, generell von der Adoption ausgeschlossen (Art. 28 PartG). Dies betrifft alle drei Formen der Adoption: die Einzeladoption, die Stiefkind- sowie die gemeinschaftliche Adoption. Verheirateten Personen stehen demgegenüber grundsätzlich alle drei Adoptionsformen offen.
Dieser Ausschluss vom Adoptionsrecht wurde historisch betrachtet unter anderem deshalb in das Partnerschaftsgesetz aufgenommen, um die allgemeine Akzeptanz der Gesetzes zu erhöhen und das Risiko eines Scheiterns der Gesetzesvorlage im Falle eines allfälligen Referendums zu minimieren. Als das Referendum tatsächlich ergriffen wurde, ist denn auch im Abstimmungskampf die Frage der Adoption thematisiert worden. Ob allerdings der Verzicht auf das Adoptionsrecht tatsächlich dazu beigetragen hat, dass sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 für das Partnerschaftsgesetz ausgesprochen haben, kann vermutet werden; einen Beweis dafür gibt es nicht. Durch Umfragen belegt ist jedoch, dass die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der allgemeinen Wahrnehmung in den letzten Jahren zugenommen hat; gleichzeitig ist eine Zunahme offen gelebter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften festzustellen, die teilweise auch gemeinsam Kinder grossziehen, was wiederum das Bild solcher Partnerschaften positiv prägt.
Eine neuere Umfrage in der Schweizer Bevölkerung zeugt denn auch von dieser positiven Haltung gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gegenüber. Danach befürwortet die Mehrheit der Befragten heute die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: Gemäss einer Umfrage des Instituts GALLUP TELEOmnibus vom Juni 2010 sind 86.3% der Befragten dafür, dass Kinder, die in einer aus gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern bestehenden Familien leben, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten wie Kinder in anderen Familien. Wird explizit nach der Ansicht über die Zulassung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partnern gefragt, liegt die Zustimmung bei 65.8 % (dagegen: 30.0 %). Am geringsten ist die Zustimmung bei der gemeinschaftlichen Adoption, die auf 53.0 % (dagegen: 44.3 %) sinkt. Mit anderen Worten: Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sollen zwar dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen haben wie alle anderen Kinder; geht es jedoch konkret um die Ausgestaltung
93 Zum Ganzen Dethloff, 197.