Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Darüber hinaus erscheint es sachgerecht, den maximalen Altersunterschied nicht nur auf Verordnungsstufe, sondern im ZGB selbst festzulegen, wird damit doch der Zugang zur Adoption materiell beschränkt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass zur Wahrung des Kindeswohls unter besonderen Umständen eine Adoption auch dann möglich ist, wenn die maximale Altersdifferenz bei einem Adoptivelternteil oder bei beiden Adoptiveltern überschritten worden ist, beispielsweise wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem zu adoptierenden Kind aufgrund eines vorangegangenen Pflegeverhältnisses bereits eine vertraute Beziehung besteht (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 AdoV).

5.3 Herabsetzung der vorausgesetzten Ehedauer

Gemäss der vom Parlament überwiesenen Motion 09.3026 Prelicz-Huber soll «die Dauer der Ehe oder der faktischen Lebensgemeinschaft vor der Adoption neu nicht länger als drei Jahre betragen». Die Dauer der Ehe ist ein Indiz für die Stabilität einer Beziehung, die wiederum eine Prognose über die Dauerhaftigkeit der Ehe zulässt und damit eine gewisse Sicherheit für das Wohl des zu adoptierenden Kindes gewährleisten kann88. Mit der Festsetzung einer Mindestdauer der Ehe der Adoptiveltern gab der Gesetzgeber den Adoptionsbehörden ein objektives Kriterium in die Hand, um die geforderte Stabilität und Dauerhaftigkeit prüfen zu können. Auch unter neuem Recht soll die Dauer der Beziehung weiterhin ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Adoption bilden: Die Dauer einer Beziehung gibt Aufschluss über ihre Stabilität und damit auf die Frage, ob diese für die Zukunft als dauerhaft eingestuft werden kann, was für ein Adoptivkind von einiger Wichtigkeit ist; es soll nicht per Rechtsakt Teil einer Familie geworden sind, die kurz vor dem Scheitern steht. Die Dauerhaftigkeit ist eine Prognose, die aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der bisherigen Ehedauer und der daraus abgeleiteten Stabilität der Beziehung gemacht wird. Dieser Aspekt wird bei der Prüfung eines Adoptionsgesuches zwar unabhängig einer gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestdauer der Ehe berücksichtigt. Mit Blick auf die Eignungsabklärung der adoptionswilligen Personen bietet die Anforderung, dass die Beziehung über einen gewissen Zeitraum bereits bestanden haben muss, ehe ein Adoptionsgesuch bewilligt werden kann, aber nach wie vor ein wichtiger Indikator für die erforderlichen Stabilität. Die notwendige Ehedauer soll unter neuem Recht entsprechend der Vorgabe des Parlaments auf drei Jahre herabgesetzt werden.

5.4 Spezialfall «Stiefkindadoption»

Der Stiefkindadoption kam während langer Zeit ein Sonderstatus in der Rechtsordnung zu. Bis zur Jahrtausendwende wurde die Stiefkindadoption privilegiert, um die rasche Integration des Kindes in die neue Familie zu fördern. So genügte eine bloss zweijährige Ehedauer (statt wie sonst eine fünfjährige), bevor der eine Ehegatte das Kind des anderen adoptieren durfte. Aufgrund verschiedener Vorbehalte gegenüber der Stiefkindadoption wurde die Mindestehedauer für die Stiefkindadoption per 1. Januar 2000 von zwei auf fünf Jahre erhöht.

Die Problematik der Stiefkindadoption besteht darin, dass es dabei in den meisten Fällen um die Adoption von Scheidungskindern geht. Mit der Stiefkindadoption erlischt das Kindesverhältnis zu einem der beiden leiblichen Elternteile. Das Kind muss somit zweimal eine «Scheidung» durchmachen: Auf die Scheidung der Eltern

88 Botschaft Adoptionsrecht, 1221.