Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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betreffenden Anliegen der parlamentarischen Initiative in der modifizierten Fassung der Motion Prelicz-Huber aufgenommen worden waren.
Am 15. November 2011 reichte die Rechtskommission des Ständerates eine
Kommissionsmotion ein, die verlangte, dass «alle Erwachsenen, ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform, ein Kind, insbesondere das Kind des Partners oder der Partnerin, adoptieren können, wenn eine Adoption für das Kindeswohl die beste Lösung darstellt.»69 Gemäss der Begründung ging es dabei insbesondere um die Gleichbehandlung eingetragener Paare mit Ehepaaren in Bezug auf Elternrechte und die Adoption. Der Bundesrat empfahl dem Parlament den Vorstoss zur Ablehnung, da seiner Ansicht nach die von der Motion verlangte uneingeschränkte Öffnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare zum heutigen Zeitpunkt nicht opportun sei. Er berief sich dabei insbesondere auf die als Folge eines Referendums am 5. Juni 2005 durchgeführte Abstimmung über das Partnerschaftsgesetz, das damals mit 58 % Ja-Stimmen angenommen worden war. Die breite Akzeptanz des Partnerschaftsgesetzes hätte – so stellte der Bundesrat fest – wesentlich damit zu tun, dass mit ihm zwar die Diskriminierung gleichgeschlechtlich veranlagter Personen beseitigt werden konnte, ohne jedoch eingetragenen Paaren gleichzeitig den Weg zur Adoption und zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu öffnen. Dagegen erachtete es der Bundesrat für angebracht, im Interesse des Kindes die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, um Kinder in eingetragenen Partnerschaften und Kinder in ehelichen Gemeinschaften rechtlich einander gleichzustellen. Nachdem der Ständerat die Motion mit 21 zu 19 Stimmen angenommen hatte, änderte der Nationalrat den Motionstext ab und beschränkte das Anliegen der Motion auf die Stiefkindadoption: Kinder sollten nur durch Personen adoptiert werden können, die mit der Mutter oder dem Vater des Kindes in einer faktischen hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft leben. Dieser umformulierten Fassung der Motion stimmte in der Folge auch der Ständerat am 4. März 2013 zu.
Die beiden früher eingereichten Motionen Prelicz-Huber70 und Fehr71, die
beide eine Aufhebung des Adoptionsverbots von Artikel 28 PartG verlangt und damit ein Teilanliegen der Kommissionsmotion72 vertreten hatten, wurden nach einer abschlägigen Antwort des Bundesrats gestützt auf Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a ParlG abgeschrieben. In der Wintersession 2012 von der Motionärin zurückgezogen wurde ausserdem die Motion Amherd73, mit der eine Totalrevision des Adoptionsrechts verlangt wurde.
4.2 Adoptionsgeheimnis
Neben den eigentlichen Adoptionsvoraussetzungen bildete auch das Adoptionsgeheimnis und dabei insbesondere die Berücksichtigung des Wunsches der leiblichen Eltern nach Informationen über das einst zur Adoption freigegebene Kind Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses:
69 11.4046 «Adoptionsrecht. Gleiche Chancen für alle Familien».
70 10.3444 «Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partnerschaft».
71 10.3436 «Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare».
72 11.4046 «Adoptionsrecht. Gleiche Chancen für alle Familien».
73 11.3372 «Totalrevision des Adoptionsrechts».