Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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4 Parlamentarische Vorstösse
4.1 Adoptionsvoraussetzungen
In den vergangenen Jahren sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Adoptionsrecht eingereicht worden. Mehrheitlich befassen sich diese Vorstösse mit den Adoptionsvoraussetzungen:
Die Motion Hubmann60 aus dem Jahr 2005, gemäss welcher das Adoptionsalter
für Eltern herabgesetzt und nach oben begrenzt sowie die Ehedauer zum Zeitpunkt der Adoption reduziert werden sollte und die zudem eine Prüfung verlangte, wie das Zusammenleben eines Paares in einer festen Partnerschaft (Konkubinat) entsprechend berücksichtigt werden könnte, wurde – nach eine abschlägigen Antwort des Bundesrates – gestützt auf Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a ParlG61 abgeschrieben, weil sie vom Parlament nicht innert zwei Jahren behandelt worden war.
Die im Jahr 2009 eingereichte parlamentarische Initiative Roth-Bernasconi62
zur besseren Beachtung des Kindeswohls bei internationalen Adoptionen wurde von der Initiantin zurückgezogen, nachdem die Anliegen weitgehend in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Adoptionsverordnung (AdoV)63 berücksichtigt werden konnten.
Die Motion Prelicz-Huber vom 3. März 200964 hatte der Bundesrat zur An-
nahme empfohlen. Demnach soll dem Parlament eine Änderung von Artikel 264a Absatz 2 ZGB unterbreitet werden, sodass die Adoption eines Kindes bereits ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr möglich würde. Begründet wurde die Motion damit, dass das in der Schweiz vorgesehene Mindestalter weltweit unüblich (hoch) sei und dass deshalb eine Adoption bei vielen geeigneten Personen scheitern würde.
Nachdem der Nationalrat die Motion angenommen hatte65, verabschiedete der
Ständerat auf Antrag seiner Kommission einen modifizierten Motionstext, gemäss dem das Mindestalter für Adoptiveltern herabzusetzen sei und die Adoption auch für Paare in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft geöffnet werden sollte, und zwar insbesondere mit Blick auf die Stiefkindadoption. Schliesslich soll die Dauer der Ehe oder der faktischen Lebensgemeinschaft vor der Adoption als Kriterium zur Beurteilung der Stabilität einer Beziehung neu nicht länger als drei Jahre betragen66. Der Nationalrat stimmte dieser Neufassung in der Folge zu67. Die parlamentarische Initiative John-Calame68, mit der verlangt wurde, dass die Adoptionsvoraussetzungen in der Schweiz nicht einschränkender ausgestaltet werden sollten als die entsprechenden Voraussetzungen in Frankreich, wurde von der Initiantin zurückgezogen, nachdem die
6005.3135 «Herabsetzung des vorgeschriebenen Alters für adoptionswillige Eltern und
Reduktion der verlangten Ehedauer».
61Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz,
SR 171.10.
6209.427 «Verbesserungen bei internationalen Adoptionen».
63 SR 211.221.36
64 09.3026 «Adoption ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr».
65 AB 2009 N 1281
66 AB 2011 S 196
67 AB 2011 N 2092
68 09.520 «Adoption. Lockerung der Voraussetzungen».