Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
dieser Bedingungen, sinkt die Zustimmung der Befragten teilweise markant. Demgegenüber weist die Tendenz mit Blick auf die Entwicklung in Ländern, welche Partnerschaftsinstitute für gleichgeschlechtliche Paare kennen oder gar die Ehe für diese Paare geöffnet haben, eindeutig in Richtung einer zumindest teilweisen Öffnung der Adoption für eingetragene Paare hin94.
Angesichts dieser rasanten Entwicklung der öffentlichen Haltung gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in der Schweiz stellt sich die Frage, in welcher Weise sich der Gesetzgeber dieser Entwicklung annehmen soll.
5.5.2 Einzeladoption durch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
Wie erwähnt ist eine Einzeladoption durch eine gleichgeschlechtlich orientierte Person nach geltendem Recht grundsätzlich möglich, solange sie nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Sobald eine Person aber eine eingetragene Partnerschaft eingeht, ist gemäss Artikel 28 PartG eine Einzeladoption nicht mehr zulässig. Diese Einschränkung erscheint heute nicht mehr haltbar, denn es findet so eine Ungleichbehandlung gegenüber einer verheirateten Person allein aufgrund der sexuellen Ausrichtung statt. Entsprechend hat der EGMR im Urteil E.B. gegen Frankreich95festgehalten, dass homosexuelle Personen nicht allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von der Einzeladoption ausgeschlossen werden dürfen96. Aus diesem Grund muss die Einzeladoption auch für homosexuelle Personen uneingeschränkt möglich sein. Dies entspricht auch der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats97. Ob eine vorgesehene Adoption tatsächlich dem Kindeswohl entspricht, ist im Einzelfall anlässlich des Bewilligungsverfahrens zu prüfen.
5.5.3 Stiefkindadoption durch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
Das Parlament hat dem Bundesrat mit der Überweisung der Motion 11.4046 den Auftrag erteilt, die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft zu öffnen. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2012 festgehalten, dass damit dem Umstand Rechnung getragen würde, dass bereits heute viele Kinder in solchen Partnerschaften aufwachsen. Die Tatsache, dass diese Kinder nach geltendem Recht rechtlich nicht im gleichen Mass abgesichert werden können wie Kinder in ehelichen Gemeinschaften, erscheint stossend. Ein Kind darf keine rechtlichen und faktischen Nachteile dadurch erleiden, dass seine Mutter statt mit einem neuen Mann nun mit einer Frau oder sein Vater statt mit einer neuen Frau mit einem Mann zusammenlebt. Die Zulassung der Stiefkindadoption dient damit vor allem der Gleichbehandlung der Kinder und der Beseitigung ungerechtfertigter Benachteiligungen.
Wie bei jeder anderen Adoption muss auch bei der Stiefkindadoption im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft überprüft werden, ob sie im konkreten Fall dem
94 Pressecommuniqué der Lesbenorganisation Schweiz LOS und PINK CROSS vom 14. Juni 2010 (http://www.pinkcross.ch/index.php?option=com_content&task=view&id= 813& Itemid=162)
95 Vgl. dazu oben 1.7.4.
96 So ausdrücklich auch Sandoz, Adoption et couples de même sexe, Rz. 9.
97 Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vom 31. März 2010, Art. 27.