Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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In der Lehre wird teilweise gefordert, das bestehende System der geheimen Adoption durch eine halboffene oder sogar offene Adoption zu ersetzen133. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bereits nach geltendem Recht möglich ist, eine offene Adoption durchzuführen, sofern die Beteiligten dazu ihre Zustimmung erklären134; der Vorentwurf sieht dabei vor, dass mit den Adoptiveltern ein angemessener persönlicher Verkehr zwischen den leiblichen Eltern und dem Adoptivkind vereinbart werden kann, der nicht mehr einseitig abgeändert werden kann und über den die Kindesschutzbehörde entscheidet, wenn Probleme auftreten. Die übrigen im vorliegenden Vorentwurf unterbreiteten Vorschläge gehen zudem einen Schritt in Richtung einer halboffenen Adoption, indem nichtidentifizierende Informationen weitergegeben werden können135. Die Lösung des Vorentwurfs entspricht dem Standard, wie er in vielen Ländern Europas zu finden ist136.

5.10 Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste

Damit die Ansprüche auf Kenntnis der eigenen Abstammung bzw. auf Bekanntgabe der Personalien des Adoptivkindes überhaupt befriedigt werden können, müssen entsprechende Bestimmungen die Umsetzung dieser Ansprüche gewährleisten. Der Vorentwurf enthält daher Bestimmungen über die kantonale Auskunftsstelle in Sachen Adoption sowie den Anspruch der antragstellenden Personen auf beratende Unterstützung. Da in vielen Fällen der Kontakt zur Auskunftsstelle nicht zum Ziel führt, weil die gesuchten Personen nicht ohne weiteres auffindbar sind, sieht der Vorentwurf neu auch eine Regelung zu den – heute schon aktiven – Suchdiensten vor. Sie sollen in diesen Fällen von der Kontaktstelle mit der Suche nach den leiblichen Eltern oder dem einst zur Adoption freigegebenen Kind beauftragt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Suchdienste mit sehr persönlichen und auch heiklen Daten umgehen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, werden diese Suchdienste neu auf Bundesebene geregelt und dabei dem Amtsgeheimnis unterstellt. Die vom Bund anerkannten Suchdienste erhalten im Gegenzug auf explizite Anfrage hin einen beschränkten Anspruch auf Bekanntgabe derjenigen Personendaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich und in entsprechenden Informationssystemen des Bundes gespeichert sind.

133 Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 230; Pfaffinger, Geheime und (halb-)offene Adoptionen, 20 f. m.w.Nachw.

134 Ausführlich dazu Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 181 ff.

135 Eine solche Lösung wird auch vorgeschlagen von Pfaffinger, Geheime und (halb-)offene Adoptionen, 44.

136 Vgl. dazu Lowe, 24 ff.