Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Im Weiteren verlangt Artikel 12 der UN-KRK, dass dem Kind zur Wahrung seiner Interessen bei Bedarf eine Vertretung gestellt wird. Dabei scheint es nicht notwendig, jedem Kind, das adoptiert wird, automatisch eine Vertreterin oder einen Vertreter beizugeben, insbesondere dann nicht, wenn das Kind bei einer Auslandsadoption noch sehr jung ist. Dagegen besteht gerade bei Stiefkindadoptionen häufig eine erhebliche Konflikt- und Drucksituation zwischen den leiblichen Eltern sowie im Verhältnis zum Kind. Es erscheint hier deshalb richtig, dem Kind eine Vertreterin oder einen Vertreter zu stellen bzw. es besteht zumindest die Pflicht, die Bestellung eines Vertreters für das Kind ernsthaft zu prüfen.
5.8 Erleichterung der Erwachsenenadoption: Würdigung der Einstellung allfälliger eigener Nachkommen und der leiblichen Eltern
Die Adoption volljähriger Personen gilt heute als Ausnahmefall und ist nach geltendem Recht nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass auf der Seite der Adoptiveltern eigene Nachkommen fehlen (Art. 266 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenadoption kann namentlich dann von Bedeutung sein, wenn die leiblichen Eltern der Adoption während der Dauer der Minderjährigkeit des Kindes nicht zugestimmt haben und keine der Voraussetzungen für einen Verzicht auf diese elterliche Zustimmung vorlag (Art. 265c ZGB). In diesen Fällen kann die Adoption erst mit Eintritt der Volljährigkeit durchgeführt werden, weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Zustimmung bei der Erwachsenenadoption nicht mehr notwendig ist 118. Im Hinblick darauf, dass eigene Nachkommen der Adoption einer minderjährigen Person nicht entgegenstehen, solange andere Kinder der Adoptiveltern dadurch nicht in unbilliger Weise zurückgesetzt werden (Art. 264 ZGB), sollte dieser Grundsatz richtigerweise auch bei der Erwachsenenadoption gelten. Aus diesem Grund ist inskünftig von der Voraussetzung des Fehlens von Nachkommen abzusehen. Als Ausgleich sind die von der Adoption betroffenen Personen, insbesondere andere Kinder der Adoptiveltern, im Vorfeld der Adoption anzuhören. Zudem wird die Zeit, während der die künftigen Adoptiveltern das nunmehr erwachsene Kind betreut haben müssen, in Übereinstimmung mit den anderen Adoptionsformen von aktuell fünf auf drei Jahre gesenkt. Es gibt keinen Grund, bei einer Erwachsenenadoption eine längere Betreuungszeit zu verlangen als bei der Adoption einer minderjährigen Person.
5.9 Lockerung des Adoptionsgeheimnisses für leibliche Eltern
5.9.1 Grundsatz
Anlässlich einer Adoption stellt sich stets die Frage, wie weit den individuellen Bedürfnissen der beteiligten Personen – adoptierte Person, leibliche Eltern, Adoptiveltern – Rechnung getragen werden kann und soll. Je nach Situation kommt es in diesem sog. Adoptionsdreieck zu Interessengegensätzen, und es ist zu entscheiden, ob dem Geheimhaltungsinteresse einer Partei Vorrang vor dem Auskunftsinteresse der anderen Partei einzuräumen ist.
Das schweizerische Adoptionsrecht regelte diese Fragen während langer Zeit nicht explizit. Es blieb damit Aufgabe der Praxis, hier für eine gewisse Klarheit zu sorgen,
118 BGE 137 III 1 ff.