Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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was allerdings nicht wirklich gelang119. Erst mit der Einführung von Artikel 268b im Jahr 1972 und von Artikel 268c im Jahr 2001 sind die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf das Adoptionsgeheimnis ins ZGB aufgenommen worden, wobei aber nach wie vor gewisse Lücken bestehen. Zudem werden diese Grundsätze heute teilweise bereits wieder in Frage gestellt.

5.9.2 Auskunftsanspruch des adoptierten Kindes

Das geltende Recht enthält einen explizit formulierten Auskunftsanspruch des adoptierten Kindes: Der im Rahmen der Revision von 2001 ins ZGB eingefügte Artikel 268c ZGB vermittelt einen direkten Anspruch des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern120. Dieser Anspruch fusst auf dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 10 Abs. 2 BV121). Damit erhält das Adoptivkind mit Erreichen des 18. Altersjahrs einen unbedingten Anspruch auf Auskunft, unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern einen persönlichen Kontakt wünschen oder einen solchen ablehnen122. Das ZGB sieht lediglich vor, dass die leiblichen Eltern vor der Bekanntgabe informiert werden müssen und dass das Kind darüber in Kenntnis gesetzt wird, wenn diese den persönlichen Kontakt ablehnen (Art. 268c Abs. 2 ZGB)123. Auf diese Weise vermeidet das Gesetz explizit eine Interessenabwägung: Die Interessen des Kindes gehen denjenigen der leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie im Konfliktfall zwingend vor124. Vor dem Erreichen der Volljährigkeit ist dagegen ein schutzwürdiges Interesse des Adoptivkindes nachzuweisen, damit es Auskunft über seine leiblichen Eltern erhalten kann.

Aus der Formulierung von Artikel 268c ZGB, die den betreffenden Auskunftsanspruch ausdrücklich nur dem adoptierten Kind zugesteht, wird ausserdem der Umkehrschluss gezogen, dass weder die leiblichen Eltern oder allfällige (auch leibliche) Geschwister des Adoptierten noch die Adoptiveltern und auch nicht die Nachkommen des Adoptierten einen entsprechenden Anspruch haben125.

5.9.3 Auskunftsanspruch der leiblichen Eltern

Im Gegensatz zu Artikel 268c ZGB verbietet der geltende Artikel 268b ZGB, dass den leiblichen Eltern die Identität der Adoptiveltern bekannt gegeben wird, solange diese ihre Zustimmung dazu nicht erteilt haben. Die Regelung des Adoptionsgeheimnisses in Art. 268b ZGB ist freilich lückenhaft126, denn sie legt das Adoptionsgeheimnis nur bezüglich der leiblichen Eltern fest. Aus dem Zweck der Bestimmung wird allerdings abgeleitet, dass das Adoptionsgeheimnis nicht nur gegenüber den

119 Vgl. zu diesen Unsicherheiten Werro, 359 ff.

120 Vgl. dazu Premand, 21.

121 BGE 128 I 69 ff.; ein analoger Anspruch steht Kindern zu, die mittels eines Verfahrens der künstlichen Fortpflanzung gezeugt worden sind, vgl. Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV bzw. Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11); zum Ganzen auch Reusser/Schweizer, 619 f.; Cottier, 43 f.

122 Vgl. zum Ganzen Büchler, 11; Premand, 33; Meier/Stettler, Rz. 373, 397.

123 Vgl. zum Verfahren im Einzelnen das Kreisschreiben vom 21. März 2003 des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen.

124 Zur Begründung vgl. im Einzelnen Reusser, 139 f.

125 CHK-Biderbost, Art. 268c N 4.

126 KuKo-Pfaffinger, Art. 268b N 3.