Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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leiblichen Eltern, sondern auch gegenüber Dritten gilt127. Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz unter dem Titel «Adoptionsgeheimnis» anlässlich der grossen Revision von 1972 ins Gesetz aufgenommen, um dem Anliegen der Volladoption – das Kappen aller Verbindungen zu den leiblichen Eltern – zum Durchbruch zu verhelfen und eine Einmischung der leiblichen Eltern in die Beziehung des Kindes zu seinen Adoptiveltern zu unterbinden; man befürchtete damals, dass durch den Kontakt der leiblichen Eltern mit dem Kind und seinen Adoptiveltern das soziale Gelingen der Adoption gefährdet oder zumindest beeinträchtigt werde128. Diese Regelung entspricht auch den Vorgaben von Artikel 20 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern von 1967. In jüngerer Zeit ist in vielen Rechtsordnungen eine Diskussion über eine Abschaffung oder zumindest eine Lockerung der absoluten Natur der Volladoption und damit gleichzeitig über das Adoptionsgeheimnis entbrannt, weil es für das Kindesinteresse unter Umständen besser sei, den Kontakt zu den leiblichen Eltern oder anderen einstigen Verwandten (beispielsweise den leiblichen Grosseltern) trotz der Adoption aufrechtzuerhalten.

Der Vorentwurf sieht in Umsetzung des Postulats 09.4107 Fehr vor, dass den leiblichen Eltern in Zukunft ermöglicht werden soll, ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Adoptivkinds und mit dessen Einverständnis zu Informationen über seine Personalien zu gelangen. Zusätzlich soll – einem Anliegen der Lehre nachkommend129 – den leiblichen Eltern unabhängig vom Alter des Kindes und auch ohne dessen Zustimmung ein Anspruch auf Bekanntgabe von nichtidentifizierenden Informationen über die Lebenssituation des Kindes eingeräumt werden, sofern dadurch die Interessen des Kindes nicht verletzt werden. Auf diese Weise wird zumindest teilweise dem in der Lehre geäusserten Anliegen130 Rechnung getragen, dass auch die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern in die gesetzliche Interessenabwägung einzubeziehen sind.

Dagegen soll – trotz eines gewissen Wertungswiderspruchs zu dieser Lösung131 – an der bestehenden Regelung von Artikel 268c ZGB festgehalten werden, d.h. es ist dem volljährigen Kind ein unbedingter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu belassen, während die leiblichen Eltern zwar einen verstärkten, aber nach wie vor nur beschränkten Anspruch auf Kenntnis der Identität des adoptierten Kindes erhalten. Die Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung liegt einerseits im Primat des Kindeswohls begründet sowie andererseits darin, dass den leiblichen Eltern – anders als dem adoptierten Kind – kein verfassungsmässiges Recht auf Kenntnis der für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten zusteht. Die in der Lehre geäusserte Kritik an der Unbedingtheit des Anspruchs des volljährigen Adoptivkinds, insbesondere der Einwand, der geltende Artikel 268c ZGB beeinträchtige die Interessen der leiblichen Eltern in übermässiger Weise132, kann deshalb nicht in den vorliegenden Vorentwurf einfliessen. Auch Artikel 21 der UN-KRK – wonach dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen werden muss – spricht für die bestehende Lösung.

127 Cottier, 33; Werro, 359; BK-Hegnauer, Art. 268b N 4

128 Botschaft Adoptionsrecht, 1238; grundsätzlich dazu Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 102 ff mit ausführlich begründeter Kritik an der Argumentation des Bundesrats in Rz. 118 ff.

129 Cottier, 33; Werro, 359; BSK-Breitschmid, Art. 268b N 7; BK-Hegnauer, Art. 268b N 17.

130 Cottier, 50; Werro, 364; Leukart, 587.

131 Cottier, 49.

132 Leukart, 595.