Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Recht ist die gemeinschaftliche Adoption Ehepaaren vorbehalten (Art. 264a Abs. 2 ZGB). Die Frage drängt sich jedoch auch angesichts der bereits zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf, wonach die Ehe im Vergleich zur faktischen Partnerschaft heute keine bessere Stabilität mehr zu gewährleisten vermag111. Aus dieser Aussage liesse sich ohne Weiteres die Konsequenz ziehen, dass auch unverheiratete Paare, deren Beziehung sich durch eine gewisse Stabilität auszeichnet, gemeinsam adoptieren dürfen.
Freilich ist zu bedenken, dass für eine solche Fortentwicklung des Adoptionsrechts kein unmittelbarer Auftrag des Parlaments besteht, nachdem der Nationalrat die erwähnte Motion der RK-S abgeändert und ohne die Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption angenommen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dann, wenn verschiedengeschlechtlichen faktischen Partnerschaften die gemeinschaftliche Adoption ermöglicht würde, die gleiche Regelung auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten müsste. Wie der EGMR im Urteil X gegen Österreich festgehalten hat, ist es zwar zulässig, Ehepaaren besondere Rechte zukommen zu lassen. Werden diese Rechte nicht verheirateten Personen nicht zuerkannt, ist darin aufgrund der Sonderstellung der Ehe in der Rechtsordnung keine diskriminierende Ungleichbehandlung zu sehen112. Dagegen ist es unzulässig, faktische Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Personen anders zu behandeln als faktische Partnerschaften verschiedengeschlechtlicher Personen, wenn diese Ungleichbehandlung nur mit der sexuellen Ausrichtung des Paares begründet wird113.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption für gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften politisch äusserst umstritten wäre. Wie er in seiner Antwort auf die Motion 11.4046 vom 22. Februar 2012 dargelegt hat, erachtet er die uneingeschränkte Öffnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare zum heutigen Zeitpunkt nicht als opportun. Aus diesem Grund enthält der vorliegende Vorentwurf auch keinen entsprechenden Vorschlag.
5.7 Förderung der Mitbeteiligung des Kindes
Bereits das geltende Recht sieht vor, dass bei der Adoption eines urteilsfähigen Kindes dessen Zustimmung notwendig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB)114. Nach der Rechtsprechung liegt die Urteilsfähigkeit unter gewöhnlichen Umständen ab dem
14. Altersjahr sicher vor115, im Einzelfall kann sie aber bereits früher vorhanden sein116. Die Lehre ist sich allerdings einig, dass auch jüngere Kinder angemessen ins Verfahren einzubeziehen sind, auch wenn ihre Zustimmung vom Gesetz nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für eine Adoption vorgesehen ist117. Dieser Grundsatz soll neu ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
111 Vgl. oben 5.6.1.
112 X gegen Österreich (Beschwerde Nr. 19010/07), § 106.
113 X gegen Österreich (Beschwerde Nr. 19010/07), § 130.
114 Vgl. zum Ganzen Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 252.
115 BGE 119 II 4; 107 II 22; entsprechend auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b der revidierten Europäischen Übereinkommen vom 27. September 2008 über die Adoption von Kindern.
116 So hat der EGMR im Entscheid Pini und andere gegen Rumänien (Beschwerde Nr. 78028/01 und 78030/01), § 145, festgehalten, dass eine Bestimmung, wonach Kinder ab dem 10. Altersjahr einer Adoption zustimmen müssen, nicht als sachfremd anzusehen seien («pas déraisonnable»).
117 CHK-Biderbost, Art. 265 N 3; Basler Kommentar-Breitschmid, Art. 265 N 8.