Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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deren Personen eine gemeinsam Familie bilden wollte – unpassend sei. Vor allem verwarf der EGMR ausdrücklich das von der Schweizer Regierung vorgebrachte Argument, dass eine Stiefkindadoption in einem solchen Fall nicht in Betracht komme, da das Paar nicht verheiratet sei und ein verheiratetes Paar der adoptierten Person eine stabilere Beziehung zu garantieren imstande sei als ein unverheiratetes Paar, das lediglich zusammen lebe. Der EGMR sah deshalb in der Tatsache, dass die Adoption zu einer Aufhebung des Kindesverhältnisses zur leiblichen Mutter geführt hatte, einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Familienleben der Beteiligten und damit eine Verletzung von Artikel 8 EMRK.
Im Entscheid Schwizgebel gegen die Schweiz42hat der EGMR im Jahr 2010
eine Klage gegen die Schweiz abgewiesen. Es ging dabei um eine 1957 geborene Frau, die im Jahr 2002 durch Alleinadoption Mutter eines Kindes geworden war. Im Alter von 47 Jahren beantragte sie die Adoption eines weiteren Kindes. Der Antrag wurde unter Hinweis auf ihr Alter abgewiesen. Die Frau erhob Beschwerde, weil sie sich gegenüber jüngeren Frauen diskriminiert fühlte. Der EGMR hielt fest, dass den Staaten – mangels eines europäischen Konsenses im Bereich der Adoption durch eine Einzelperson – bei der Festsetzung der dafür zu erfüllenden Voraussetzungen ein beachtlicher Ermessensspielraum zukomme. Auf den Fall bezogen unterstrich der Gerichtshof, die innerstaatlichen Stellen hätten das Landesrecht nicht mechanisch, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angewandt. Dabei sei sowohl den übergeordneten Interessen des Kindes als auch jenen des bereits adoptierten Kindes eine zentrale Bedeutung beigemessen worden. Das Argument des Altersunterschieds zwischen Adoptierender und Adoptivkind sei differenziert begründet und nicht willkürlich, was auch für die anderen gegen die Adoption vorgebrachten Argumente gelte. Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber jüngeren Frauen sei somit nicht diskriminierend, sodass keine Konventionsverletzung festgestellt werden konnte.
Der EGMR hat sich bislang nur punktuell zur Frage geäussert, ob auch gleich-
geschlechtlichen Paaren ein Recht zur Adoption zusteht: Im Fall Fretté gegen Frankreich43aus dem Jahr 2002 wurde einem Mann die Einzeladoption aufgrund seiner sexuellen Orientierung verweigert, obwohl die zuständigen Behörden seine grundsätzliche Eignung zur Adoption eines Kindes bejaht hatten. Der EGMR sah darin keinen Verstoss gegen die EMRK: Zwar habe eine Ungleichbehandlung basierend auf der sexuellen Orientierung stattgefunden; weil es aber nach Ansicht des Gerichts in der Wissenschaft damals noch umstritten war, welche Auswirkungen der Umstand, dass ein Kind bei einem oder zwei homosexuellen Eltern aufwachse, auf das Kind haben könne, beliess der Gerichtshof den nationalen Rechtsordnungen einen grossen Ermessensspielraum und hob den Entscheid der französischen Gerichte nicht auf.
Zum gegenteiligen Ergebnis kam dann aber die grosse Kammer des Gerichts-
hofs am 22. Januar 2008 im Urteil E.B. gegen Frankreich44: Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Partnerin in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung. Ihr wurde eine Einzeladoption mit dem Hinweis auf die fehlende Vaterfigur ver-
42 Beschwerde Nr. 25762/07.
43 Beschwerde Nr. 36515/97.
44 Beschwerde Nr. 43546/02.