Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Der neue Artikel 10 Absatz 3 und 4 übernimmt den Kerninhalt von Artikel 9a DNA-Profil-Verordnung.
Art. 22 Vollzug beim Bund
In der Folge des neu geschaffenen Artikels 10 Absatz 3 wird in den bestehenden Artikel 22 ein zusätzlicher Buchstabe b eingefügt, der die zentralen Fragestellungen nennt, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Koordinationsstelle nach Artikel 10 Absatz 3 in der Vollziehungsverordnung (DNA-Profil-Verordnung) näher zu regeln hat.
Art. 61 Durchführung von genetischen Untersuchungen nach Artikel 31
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des totalrevidierten GUMG bereits genetische Untersuchungen durchführt, die neu für bewilligungspflichtig erklärt werden (vgl. Art. 33), und nicht über eine Bewilligung nach Artikel 8 des geltenden GUMG verfügt, muss innerhalb von drei Monaten beim BAG ein Bewilligungsgesuch einreichen. Dies betrifft Laboratorien, die einzig nach Artikel 31 Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs durchführen, also beispielsweise Untersuchungen zur Nahrungsverwertung oder zur Sportlichkeit.
Bis das Gesuch rechtskräftig behandelt ist, kann die Tätigkeit weiter ausgeübt werden. Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen.
Wer vorsätzlich genetische Untersuchungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt, wird nach Artikel 57 Buchstabe c mit Busse bestraft.
Art. 62 Reihenuntersuchungen
Anwendungskonzepte für Reihenuntersuchungen, die bereits vor Inkrafttreten des geltenden GUMG durchgeführt wurden, bedürfen (wie schon im geltenden GUMG, vgl. dessen Art. 43) weiterhin keiner Bewilligung. Zu denken ist hier an das Neugeborenen-Screening für Stoffwechselkrankheiten bzw. an jenen Teil des Screenings, der bereits vor Inkrafttreten des GUMG durchgeführt wurde. Seit Inkrafttreten wurde das Screening um weitere Krankheiten ergänzt, wofür eine Bewilligung nach Artikel 12 des geltenden GUMG erteilt wurde, die auch nach der Totalrevision des Gesetzes Geltung hat.
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten
Bei diesem Gesetz handelt es sich um einen Erlass, der nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum untersteht (Abs. 1). Der Bundesrat wird nach Absatz 2 ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen.