Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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tenzen auf Seite der veranlassenden Personen voraus, die für die erforderliche Aufklärung und Beratung zu sorgen haben. Deshalb werden die Anforderungen an die veranlassenden Ärztinnen und Ärzte präzisiert.
Mitteilung von Überschussinformationen
Findet eine Untersuchung im medizinischen Bereich statt, wird die betroffene Person auch nach der Durchführung der genetischen Untersuchung die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welche Ergebnisse und Überschussinformationen sie zur Kenntnis nehmen möchte und welche nicht.
Das Auftreten solcher Informationen zu genetischen Eigenschaften ist in der Genetik nicht neu. Die zytogenetischen Untersuchungen lieferten seit ihren Anfängen nicht nur medizinische Informationen mit klinischer Relevanz, sondern offenbarten auch chromosomale Veränderungen von unklarer medizinischer Bedeutung. Durch den Einzug der neuesten DNA-Chip-Technologien können immer mehr und auch kleinste Veränderungen der Chromosomenabschnitte erkannt werden, was sich auch auf die Verfügbarkeit allfälliger Überschussinformationen auswirkt. Der Entscheid betreffend Umgang mit Überschussinformationen ist unter anderem abhängig von deren klinischen Bedeutung oder Behandlungs- oder Prophylaxemöglichkeiten.
Während im geltenden Recht der Umgang mit Überschussinformationen nur am Rande aufgenommen wird (vgl. Artikel 14 Buchstabe c GUMG), soll dieser neu in der einer speziellen Bestimmung explizit geregelt werden.
Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs und bei der Erstellung von DNA-Profilen ist vorgesehen, die Mitteilung von Überschussinformationen grundsätzlich zu verbieten. Insbesondere dürfen auch dann, wenn es technisch gar nicht möglich ist, Überschussinformationen zu verhindern, der betroffenen Person nur Erkenntnisse über Eigenschaften mitgeteilt werden, die der (nicht medizinischen) Zweckbestimmung der Untersuchung entsprechen. Falls bei einer genetischen Untersuchung ausserhalb des medizinischen Bereichs Überschussinformationen zu erwarten sind, die die Gesundheit der betroffenen Person betreffen und es wichtig ist, diese zu thematisieren, sind die Anforderungen an die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich zu erfüllen (Veranlassung durch eine Ärztin oder einen Arzt, ausführliche Aufklärung und Beratung, usw.).
Datenschutz
Da bei der Anwendung von neuen Technologien sehr viele genetische Daten anfallen können, wird zum Schutz vor Missbräuchen der Aufbewahrung von Daten sowie der Weiterverwendung von Proben und Daten ein besonderes Augenmerk geschenkt.
Bewilligung
Mit der zunehmenden Komplexität der neuen Technologien haben sich einige Firmen auf bestimmte Teilschritte im Prozess einer genetischen Untersuchung spezialisiert (z.B. die Sequenzierung oder die bioinformatische Auswertung der gewonnenen Sequenzen) und bieten ihre Dienstleistungen den bewilligten Laboratorien an. Damit werden wesentliche Teilschritte einer genetischen Untersuchung durch Firmen durchgeführt, die nicht über eine Bewilligung zur Durchführung genetischer Untersuchungen verfügen. Durch die Einbindung von ausgelagerten Teilschritten in den Bewilligungsprozess von genetischen Laboratorien in der Schweiz soll diesem