Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Umstand Rechnung getragen werden. Der Bewilligungsprozess wird auf Verordnungsstufe geregelt.
1.3.4 Umgang mit Angeboten im Internet und in Apotheken
Internetangebote ausländischer Unternehmen oder Laboratorien machen vor den Grenzen der Schweiz nicht Halt und führen im Bereich von genetischen Tests zu einer Situation, die mit einseitigen Regulierungen auf Stufe des Landesrechts nur sehr beschränkt beeinflussbar sind. Deshalb geht es hier in erster Linie darum, die Öffentlichkeit in objektiver und verständlicher Art und Weise über wichtige Aspekte dieser Angebote zu informieren (vgl. Ziff. 1.3.7 und Art. 53).
Für Unternehmen und Anbieter mit Sitz in der Schweiz soll es weiterhin möglich sein, interessierten Personen bestimmte genetische Tests auch ohne den Einbezug von Ärztinnen oder Ärzten anzubieten. Dabei hält der Vorentwurf klar fest, welche Tests unter welchen Bedingungen in Apotheken bzw. direkt an Kundinnen und Kunden abgeben werden dürfen, damit insbesondere bei urteilsunfähigen Personen der Schutz vor Missbrauch sowie der Datenschutz gewährleistet sind (Ziff. 1.3.1.1).
Bislang ist es verboten, genetische In-vitro-Diagnostika, d.h. verwendungsfertige Erzeugnisse zum Nachweis von Eigenschaften des Erbguts, direkt an Laien abzugeben (vgl. Art. 9 geltendes Recht). Der Vorentwurf spricht zur Verhinderung von Missverständnissen (vgl. Ziff. 1.2.5) neu von genetischen Tests zur Eigenanwendung und regelt deren Abgabe analog zur Veranlassung von genetischen Untersuchungen. Verwendungsfertige Gentests dürfen nur dann direkt an die betroffene Person abgegeben werden, wenn es sich um eine "übrige genetische Untersuchung ausserhalb des medizinischen Bereichs" handelt (vgl. Ausführungen zu Art. 11)
Als weitere Massnahme gegen unzulässige Angebote im Internet und in Apotheken regelt der Vorentwurf neu auch die Vermittlung und die Bewerbung der Durchführung von genetischen Untersuchungen und der Erstellung von DNA-Profilen. Damit soll erreicht werden, dass alle am Prozess einer genetischen Untersuchung bzw. einer Erstellung eines DNA-Profils beteiligten Firmen oder Personen die Anforderungen dieses Gesetzes berücksichtigen müssen (vgl. Ausführungen zu Art. 12).
In diesem Zusammenhang wurden im Übrigen auch die Strafbestimmungen erweitert (vgl. insb. Art. 55 Bst. a, 56 Abs. 1 Bst. b sowie 57 Bst. a, b und d).
1.3.5 Pränataldiagnostik
Die Anforderungen an pränatale Untersuchungen werden namentlich an die Entwicklungen der NIPT angepasst (vgl. Ziff. 1.2.4). Mit diesen Tests fallen die bisherigen Barrieren der invasiven Diagnostik weg und es ist davon auszugehen, dass sich der Ablauf der pränatalen Vorsorgeuntersuchungen in Zukunft ändern wird. Um den Schutz des Embryos auf gleichbleibendem Niveau zu erhalten, werden genetische Untersuchungen an Ungeborenen auf Abklärungen von Eigenschaften eingeschränkt, welche die Gesundheit nicht nur „direkt“, sondern auch „wesentlich“ beeinträchtigen. Mit dem Begriff „wesentlich“ muss zukünftig die Schwere eines Leidens als Kriterium berücksichtigt werden. Mit dieser Massnahme soll der Gefahr unerwünschter Formen der Eugenik entgegengewirkt werden.