Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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tenz zur Regelung des Bewilligungsverfahrens sowie der Aufsicht (vgl. Art. 12 Abs. 4 des geltenden Rechts) ergibt sich ohne weiteres aus der bundesrätlichen Kompetenz zum Erlass des Ausführungsrechts, weshalb sie nicht mehr genannt wird.
3. Kapitel: Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs
Dieses Kapitel regelt neu diejenigen genetischen Untersuchungen, die ausserhalb des medizinischen Bereichs angeboten und durchgeführt werden. Diese werden in zwei Untergruppen eingeteilt und differenziert geregelt. Dabei handelt es sich einerseits um genetische Untersuchungen zu besonders schützenwerten Eigenschaften (2. Abschnitt), andererseits um die übrigen genetischen Untersuchungen (3. Abschnitt). Für die ausführliche Begründung dieser Einteilung wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen (Ziff. 1.3.1.1). Den beiden Abschnitten vorangestellt werden zwei Bestimmungen, die für beide Gruppen gleichermassen anwendbar sind (1. Abschnitt).
Nicht zu vergessen ist im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs folgendes: Bereits aus dem dritten Abschnitt des ersten Kapitels (Art. 14-16) wird deutlich, dass bei urteilsunfähigen Personen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs grundsätzlich nicht zulässig sind (Art. 14; vgl. aber die Ausnahmefälle nach Art. 32 Abs. 2). Auch pränatale Untersuchungen und Untersuchungen an verstorbenen Personen sind ausserhalb des medizinischen Bereichs verboten (vgl. Art. 15 und 16).
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 29 Aufklärung
Neben den Inhalten der Aufklärung (Art. 6), die für sämtliche genetische Untersuchungen gelten, müssen für Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs nach Absatz 1 zusätzliche Aspekte genannt werden. So muss die potentielle Kundin oder der potentielle Kunde darüber informiert werden, welches Laboratorium die Untersuchung durchführt (Bst. a). Hier geht es vor allem darum, eine Transparenz in Bezug auf die Abwicklung einer genetischen Untersuchung zu schaffen. Besonders wichtig ist eine transparente Kommunikation beim Beizug ausländischer Firmen und Laboratorien, damit die Kundin oder der Kunde weiss, in welchen Ländern seine Proben und Daten bearbeitet werden. In diesem Sinne verlangt Buchstabe b, dass allfällige Firmen oder Laboratorien im Ausland, die an der Durchführung der Untersuchung oder Bearbeitung der genetischen Daten beteiligt sind, ebenfalls bekannt gegeben werden müssen.
Absatz 2 regelt die Form der Aufklärung. Da genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs oft einen Produktcharakter haben, bei dem (anders als bei einem medizinischen Behandlungsverhältnis) keine direkte Beziehung zwischen der Person des Anbieters und der betroffenen Person vorliegt, erscheint es sinnvoll, dass die Aufklärungsinhalte in schriftlicher Form zur Verfügung stehen. Ähnlich wie Produkteinformationen in anderen Bereichen (z.B. Lebensmittel oder in Drogerien erhältliche Heilmittel) werden hier die wichtigsten Informationen zusammenge-