Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

3.5 4. Kapitel: Genetische Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie bei Haftpflichtfällen

Allgemeine Bemerkungen zum 4. Kapitel

Die Beibehaltung der geltenden Regelung betreffend Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen und bei Haftpflichtfällen wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst (AG, ZH, IH, insieme, procap und suissepro). IH und procap sind dabei der Ansicht, dass die Regelungen unter keinen Umständen aufgeweicht werden sollen. AR hält fest, dass es sich beim Genom eines Menschen um höchstpersönliche Informationen handelt, die ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person weder ausgewertet noch weitergegeben werden dürfen. NW fordert ein generelles Untersuchungsverbot im Arbeitsbereich und ein generelles Nachforschungsverbot im Versicherungsbereich. LU stuft die zulässigen genetischen Untersuchungen im Arbeitsbereich als problematisch ein und wertet die zulässige Nachforschung im Versicherungsbereich (Lebens- und freiwillige Invaliditätsversicherung oberhalb einer bestimmten Limite) als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot. Auch ZH erachtet es als bedenklich, den Zugang zu Versicherungen aufgrund genetischer Risikoanalysen zu erschweren und weist ausserdem darauf hin, dass technische Entwicklungen, die eine Aufrechterhaltung des Schutzniveaus immer schwieriger werden lassen, sorgfältig beobachtet werden sollen, um allenfalls notwendige Schutzmassnahmen vor genetischer Diskriminierung zu ergreifen.

Artikel 36

SP begrüsst mit Nachdruck, dass im Zusammenhang mit Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie bei Haftpflichtverhältnissen weder die Durchführung von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs noch die Offenlegung von Ergebnissen solcher Untersuchungen verlangt werden darf. SZB erachtet es generell als problematisch, wenn frühere oder jetzige Untersuchungen verlangt werden.

Allgemeine Bemerkungen zum Arbeitsbereich

SP, ACSI, FRC und SKS lehnen die Ausnahmereglung nach Art. 38-40 ab und fordern deren Streichung.

Artikel 37 Grundsatz

EVP unterstreicht die Wichtigkeit des Arbeitnehmerschutzes betreffend genetische Untersuchungen und begrüsst die diesbezüglich unternommenen Anstrengungen; vermisst wird hingegen die bisherige Regelung, wonach im Arbeitsbereich keine genetischen Untersuchungen verlangt werden dürfen, mit denen persönliche Eigenschaften einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers erkannt werden sollen, die nicht die Gesundheit betreffen, und verlangt die Wiedereinführung des alten Buchstabe c. SP und KLCH unterstützen den Grundsatz nach der vorgeschlagenen Bestimmung. SP leht dabei jegliche Ausnahmen ab. Gensuisse regt an, die Regelung betreffend medizinisch relevante Fragen zur Familienanamnese zu ergänzen. SUVA schlägt vor, die vorliegende Bestimmung auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit von Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen als sinngemäss anwendbar zu erklären.

Artikel 38 Ausnahmen für präsymptomatische genetische Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen

TI merkt an, dass der kumulative Charakter der Ausnahmeregel klarer dargestellt werden sollte. CP hält fest, dass der Ausnahmecharakter dieser Regelung eindeutig beibehalten werden muss: Untersuchungen im Arbeitsbereich dürfen nur in einem äusserst limitierten Kontext zulässig sein.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen auf den sensiblen Inhalt der Regelung hin und wünschen sich Beispiele für die konkrete Anwendung (FMH, HUG, KLCH und SwissUni). SVV wünscht sich die