Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Klärung und Erläuterung zur korrekten Verwendung des Ausdrucks „beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt“. GUMEK und SSPH+ regen ausserdem an, Buchstabe d mit einem Hinweis auf die klinische Bedeutung des Zusammenhangs zwischen der genetischen Veranlagung und der Berufskrankheit bzw. der Gefahr für Dritte oder die Umwelt und auf seine Zweckmässigkeit im beruflichen Kontext zu ergänzen. Ausserdem beantragt SUVA, dass bei einer präsymptomatischen Untersuchung zur Klärung der Gefahr einer Berufskrankheit die Zustimmung der SUVA einzuholen ist und schlägt die Schaffung eines zusätzlichen Buchstabens vor.
Die Erläuterungen zu Artikel 38 halten fest, dass bei einem Wechsel an eine Stelle mit gleichen Aufgaben und Gefahren der Arbeitgeber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips auf zurückliegende Daten zugreifen darf, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden diese Ausführungen von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden kritisiert (BE, BS, GL, GR, ZH und priv). Sie verlangen, dass diese Bestimmung auf einen internen Stellenwechsel eingeschränkt wird oder das Einwilligungserfordernis der betroffenen Person auf Gesetzesebene festgehalten wird.
Artikel 39 Durchführung der Untersuchung
Im Gegensatz zum geltenden Recht verzichtet der Vorentwurf darauf, die Vernichtung der Probe nach der Untersuchung zu normieren. Diese Änderung wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden hauptsächlich aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt (BE, BS, GL, GR, SO, ZG, ZH, EVP und priv). Sie verlangen, die Regelung des bisherigen Artikels 23 Absatz 3 wieder aufzunehmen. Einige schlagen zudem vor, allenfalls sogar eine Maximalaufbewahrungsdauer festzulegen (BS, GL, GR, ZG, ZH und priv).
Artikel 40 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und Übernahme der Kosten
FMH, HUG und SwissUni stufen diesen Artikel als „kosmetisch“ aber mit identischem Resultat ein.
Artikel 41 Einschreiten von Amtes wegen
SP, ACSI, FRC und SKS fordern die Anpassung des Artikels entsprechend des Antrags zur Streichung von Artikel 38-40. ACSI, FRC und SKS würden es zudem begrüssen, wenn strafrechtliche Sanktionen getroffen würden (vgl. Kommentare bei den Allgemeinen Bemerkungen zum 8. Kapitel) und schlagen des Weiteren vor, für dieses Gebiet einen Ombudsman einzusetzen.
Artikel 42 Untersuchungsverbot
Die Beibehaltung des Untersuchungsverbots für präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst (VD, SP, ACSI, FRC, KLCH, SKS, SVV, SwissUni und UniL). SP schlägt vor, das Untersuchungsverbot auf alle genetischen Untersuchungen auszudehnen. SKS empfiehlt die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass Versicherungseinrichtungen keine Informationen aus genetischen Tests entgegennehmen bzw. berücksichtigen dürfen, auch wenn diese auf freiwilliger Basis vorgelegt werden.
SZB stuft Artikel 42 und 43 als problematisch ein.
Artikel 43 Nachforschungsverbot
Das Nachforschungsverbot nach Absatz 1 wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich begrüsst (VD, SP, KLCH, SwissUni, UniL). VD, PPS, SwissUni und UniL schlagen aber gleichwohl vor, in der französischen Version des Gesetzestextes den Begriff „exiger“ durch „demander“ zu ersetzen. Mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden geht die Regelung zu wenig weit. So fordert SP die Streichung der Höchstlimiten nach Absatz 1 Buchstaben d und e. Zudem soll das Nachforschungsverbot auch für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung oder im Rahmen der Unfallversiche-