Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
rung gelten. Während FR und UniFR vorschlagen, dass Versicherungseinrichtungen in keinem Fall präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung fordern und verwerten dürfen, sprechen sich ACSI, FRC, Progenom und SKS dafür aus, dass diese keine Ergebnisse jeglicher genetischer Untersuchungen verlangen dürfen. CP, IH, insieme und procap fordern, dass die Limiten nach Buchstabe d und e an die Teuerung angepasst werden. MERH ist der Ansicht, dass auch in Zukunft sichergestellt werden muss, dass in der grossen Vielzahl der Versicherungen keine Nachforschungen gestattet sind. Gensuisse schlägt vor, die Limiten zu überprüfen. Auf der anderen Seite gibt es einzelne Vernehmlassungsteilnehmende, deren Haltung in die entgegengesetzte Richtung zielt. So fordern QUALAB, santésuisse und SVV die Streichung der Buchstaben d und
e. Falls die Summenlimiten aus politischen Gründen bestehen bleiben, schlägt SVV vor, diese auf Fr. 100‘000.- für Lebensversicherungen bzw. Fr. 10‘000.- für freiwillige Invaliditätsversicherungen zu senken. Zudem sollten freiwillig eingereichte Resultate von präsymptomatischen oder pränatalen Tests von den Versicherungseinrichtungen verwendet werden dürfen.
In Anlehnung an die Forderung nach Aufhebung der Limiten nach Absatz 1 Buchstaben d und e soll auch Absatz 2 gestrichen werden (FR, QUALAB, santésuisse, SVV und UniFR)
Artikel 44 Zulässige Nachforschung nach Ergebnissen früherer präsymptomatischer genetischer Untersuchungen
Da es nach ihrer Auffassung keine Ausnahmen zum Nachforschungsverbot geben soll, fordern FR, SP und UniFR die Streichung der vorliegenden Bestimmung. Auch ACSI, FRC und SKS verlangen, den Artikel entweder zu streichen oder neu zu formulieren. FMH, HUG und SwissUni befürchten, dass Artikel 44 unterschiedlich ausgelegt werden könnte und regen an, die Meinung von Ethikerinnen und Ethikern hinzuzuziehen. Auch die SAKK stellt sich die Frage, weshalb die Anforderungen nach Artikel 43 aufgeweicht werden. SPO hält zudem fest, dass betroffene Personen unbedingt über die zulässige Nachforschung von privaten Zusatzversicherern informiert werden müssen. SVV bemängelt die Verwendung des nicht gebräuchlichen Begriffs „beauftragte Ärztin“ bzw. „beauftragter Arzt“ und verlangt, Absätze 1 und 3 ohne dessen Verwendung zu formulieren sowie Absatz 2 zu streichen. In Analogie zu den Bemerkungen zu Artikel 38 Buchstabe d beantragen GUMEK und SSPH+, in Absatz 1 Buchstabe b die Relevanz der Untersuchung mitzuberücksichtigen, indem der wissenschaftliche Wert der Untersuchung für die Prämienberechnung nicht nur nachgewiesen, sondern auch relevant sein muss. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wünschen mehrere Vernehmlassungsteilnehmende, in Absatz 2 eine Maximaldauer für die Aufbewahrung der für den Vertragsabschluss relevanten Untersuchungsergebnisse festzulegen (BE, BS, GL, GR, ZG, ZH und priv).
Artikel 45 und 46 Verbote der Durchführung genetischer Untersuchungen sowie der Offen-
legung oder Verwertung derer Ergebnisse / Feststellung von Krankheiten
ZG hält fest, dass aus dem GUMG nicht klar hervorgeht, ob im Zusammenhang mit Zivilprozessen die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)18 gelten und ob genetische Untersuchungen grundsätzlich zulässig sind. Zudem weist ZG darauf hin, dass bei Personenschäden häufig die Frage der sogenannten „prädispositionellen Konstitution“ im Vordergrund steht. Aus diesen Gründen soll die ZPO mit einem entsprechenden Artikel 168b zu genetischen Untersuchungen ergänzt werden.
EVP stellt fest, dass mit der Formulierung von Artikel 46 (französische Fassung) die Möglichkeit, genetische Untersuchungen vorzunehmen, bedeutend zunimmt und regt daher an, den Wortlaut des analogen Artikel 30 des geltenden Rechts zu übernehmen. FMH, HUG und SwissUni halten zudem fest, dass es inakzeptabel sei, eine Krankheit nur aufgrund einer genetischen Untersuchung auszuschliessen.
18 SR 272