Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Allgemeine Bemerkungen zum 3. Abschnitt (übrige Untersuchungen)
FR, NW und UniFR weisen darauf hin, dass eine genetische Untersuchung im medizinischen Bereich auch im Internet bzw. im Ausland durchgeführt werden kann (vgl. auch Bemerkungen von FR und UniFR zu Art. 11). NW fügt an, dass die Kontrolle schwieriger wird und sich damit die Lage resp. der Schutz der Patientinnen und Patienten oder Konsumentinnen und Konsumenten verschlechtern könnte. SP steht der Zulassung von DTC GT grundsätzlich kritisch gegenüber. Diese sollten wie vorgeschlagen nur in einem sehr streng reglementierten Rahmen zulässig sein (vgl. auch Kommentare zu Art. 11). Progenom beantragt eine Streichung des ganzen Abschnittes, da es verwirrend erscheint, die Abgrenzungen in Artikel 31 und 32 noch einmal aufzugreifen und unnötig, wenn die Bewilligungspflicht (ihrem Wunsch entsprechend) für alle genetischen Untersuchungen eingeführt werden sollte.
Artikel 34 Umfang
JU unterstützt die vorgeschlagene Regelung. EVP, IDS NE, SSPH+, SWIR und SwissUni hingegen fordern die Streichung von Artikel 34 (vgl. auch Kommentare unter den Allgemeinen Bemerkungen zum
3. Kapitel). Zu Absatz 1 halten FMH, HUG und SwissUni fest, dass die Definition des DNA-Profils vage bleibt. Gemäss TI sollte in Absatz 2 vorgesehen werden, dass der Bundesrat bestimmte genetische Untersuchungen verbieten kann. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Kann-Regelung als nicht ausreichend und fordern, dass der Bundesrat eine nähere Umschreibung der genetischen Untersuchungen liefern muss (Grüne, ap, br, HGS, IDS NE, SAG, SSPH+, SwissUni und vahs).
Artikel 35 Vernichtung von Proben und genetischen Daten
10 Stellungnahmen zu diesem Artikel betreffen die Länge der Aufbewahrungsfrist (BS, Grüne, ap, br, HGS, MERH, SAG, QUALAB, santésuisse und vahs). Die vorgesehenen 2 Jahre werden zumeist als zu lange bewertet. So weist BS darauf hin, dass auch bei den übrigen genetischen Untersuchungen komplettes genetisches Material an ein Labor geliefert wird, welches allenfalls weder einer Bewilligungspflicht noch einer behördlichen Aufsicht untersteht, weshalb eine potenzielle Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss BS soll die Frist von 2 Jahren kritisch hinterfragt und in den Erläuterungen begründet werden oder oder auf maximal 1 Jahr verkürzt werden. Andere Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass Proben und Daten umgehend (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs) bzw. nach 3 Monaten (MERH) zu vernichten sind oder, falls diese zu Validierungszwecken gebraucht werden, eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person einzuholen ist. QUALAB und Santésuisse fragen nach dem Grund für diese auch aus ihrer Sicht lange Aufbewahrungsfrist; sie sind der Meinung, dass die gleichen Bestimmungen gelten sollten wie für andere humanmedizinische Laboranalysen. mws hingegen stuft die Frist als kurz ein und befürwortet sie.
Weitere Rückmeldungen betreffen diverse andere Aspekte der Bestimmung. So würden es mehrere Stellen begrüssen, wenn die Vernichtung von Proben und Daten umfassender geregelt würde, damit die Vernichtung für alle genetischen Untersuchungen zeitgerecht gewährleistet wird (TG, Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). Für VD stellt sich die Frage nach der Kontrolle der korrekten Aufbewahrung und Vernichtung von Proben und Daten. FMH wünscht eine Klarstellung, welche Daten gemeint sind (Dokumentationsresultate, wie z.B. Sequenzen, oder Berichte). SZB fordert, die Vorgaben zur Vernichtung nach 2 Jahren den betroffenen Personen im Rahmen der Aufklärung zu eröffnen. Insel und UniBE schliesslich weisen darauf hin, dass die vorliegende Bestimmung angepasst werden muss, wenn Artikel 10 um einen dritten Absatz ergänzt würde (vgl. Bemerkungen zu einem zusätzlichen Art. 10 Abs. 3).