Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

3 Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln

3.1 Gesetzestitel und Systematik

LU schlägt vor zu prüfen, das revidierte Bundesgesetz als Rahmengesetz auszugestalten und bestimmte Sachverhalte auf Verordnungsstufe zu regeln. So soll verhindert werden, dass das revidierte Gesetz bereits in wenigen Jahren wieder der Realität hinterherhinkt. Andere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen in diesem Zusammenhang, dass dem Bundesrat ein gewisser Regelungsfreiraum zugesprochen wird, um rasch auf die sich verändernden Umstände reagieren zu können (CVP, FDP, A+, eco-swiss, KLCH, Progenom und SWIR). TI findet den Detaillierungsgrad des Gesetzes gut und spricht sich für dessen Beibehaltung aus. TG erachtet die gewählte Systematik als zweckmässig.

Hingegen halten GUMEK, insieme und SSPH+ fest, dass die Gesetzesstruktur die Bestimmungen für die einzelnen Kategorien nur schlecht zum Ausdruck bringt. GUMEK und SSPH+ schlagen diesbezüglich vor, einen Übersichtsartikel einzufügen, während insieme die Überarbeitung der Systematik anregt.

ZH schlägt vor, den Titel des Gesetzes dem Geltungsbereich anzupassen und in „Bundesgesetz über genetische und pränatale Untersuchungen beim Menschen“ umzubenennen. FI fordert, pränatale Untersuchungen in einem separaten Gesetz zu regeln oder den Titel zu ändern und eine andere Systematik zu wählen.

3.2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

Einige Vernehmlassungsteilnehmende messen dem Schutz der Persönlichkeit ausdrücklich oder sinngemäss einen hohen Stellenwert zu (AI, AR, FR, CVP, SP, ACSI, FRC, SKS und UniFR). Andere wiederum begrüssen den Schutz vor Missbrauch (VD, CURAVIVA, FMH, H+, KSBL, SAKK, SGMO, SGMP, SGPath und UniBE-GS). Progenom schliesst sich dieser Haltung an, warnt aber gleichzeitig vor einer Überreglementierung. KLCH unterstützt die Beibehaltung des Zweckartikels und erachtet sämtliche darin erwähnten Aspekte als wesentlich. PPS fordert, in Buchstabe a auch den Schutz der digitalen Integrität der Person zu erwähnen. SP, FMH, HUG und SwissUni erachten die Qualitätssicherung genetischer Untersuchungen und deren Interpretation als wichtig.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die Erweiterung des Geltungsbereichs wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden explizit begrüsst oder zumindest im Grundsatz gutgeheissen (AG, BE, LU, SO, TG, CURAVIVA, eco-swiss, FI, NEK, priv, Progenom, QUALAB, SWIR und UniL). Die damit verbundene Klärung der Zulässigkeit von Untersuchungen, die bisher nicht dem Geltungsbereich unterstellt sind und die Schaffung von Rechtssicherheit wird von vielen positiv beurteilt (AG, AI, BE, JU, SO, TG, ZH, CVP, FDP, FER, GFCH, IDS NE und SZB). Ausdrücklich unterstützt wird namentlich die Erweiterung des Geltungsbereichs auf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (AG, GE, SG, TI, VD, VS, A+, IDS NE, IEH2, pharmaSuisse, Progenom, SDV und UniL). Die Erfassung und Regelung genetischer Untersuchungen somatischer Eigenschaften wird hingegen mehrheitlich kritisiert (siehe unten).

Für GL ist die Definition des Geltungsbereichs von zentraler Bedeutung, da sich andere Erlasse mit verwandten Themenbereichen befassen. Ebenso begrüsst TI die Präzisierung des Artikels, der die sehr unterschiedlichen Kontexte berücksichtigt, in denen genetische Forschung und die klinische Praxis eine Rolle spielen. VD, SwissUni und UniL stellen sich im Zusammenhang mit der zunehmenden Bestimmung von physischen Eigenschaften im Rahmen von Strafverfahren die Frage, ob die Spurenanalysen aus den forensischen Wissenschaften in den Geltungsbereich des GUMG fallen.

Betreffend Absatz 1 fordert Gensuisse die Klärung der Begriffsdefinitionen genetischer und pränataler Untersuchungen. Gemäss IDS NE, SSPH+ und SwissUni sollte der Geltungsbereich auch die Entnahme von biologischen Proben, deren Aufbewahrung, Vernichtung und Übertragung zu Zwecken der