Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

Onkologen, dass das Prozedere des Einverständnisses die Analytik verlangsamen kann; es muss zwingend sichergestellt werden, dass das Einverständnis bei Diagnose auch für die Folgeuntersuchungen gültig ist.

Des Weiteren ist die psychische Belastung bei langwierigen Abklärungsprozessen nicht zu unterschätzen (SG, FMH, KSBL, KSL, SAKK, SGMO, SGPath, SGSen). Der mit dem Gesetz angestrebte Nutzen des Patientenschutzes wird mit der vorgeschlagenen Regelung der Untersuchung somatischer Eigenschaften für SG nicht erreicht bzw. die angestrebte Stärkung der Patientenrechte wird für GL ad absurdum geführt.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende bemerken, dass der Einschluss der Proteine (Immunhistochemie) sowie epigenetischer Veränderungen überhaupt keinen Sinn macht und die unscharfe Definition der „somatischen Genetik“ aufzeigt (SG, FMH, Insel, KS Baden, KSBL, SBP, SGMO, SGPath, SGSen und UniBE-Med). Auf definitionsrelevante Probleme wird auch von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden verwiesen (GL, GR, Grüne, ap, br, FMH, HGS, insieme, KLCH, KSBL, SAG, SAKK, SGMO, SGMP, SGPath, SGSen, USZ; vgl. dazu auch die Kommentare zu Art. 3).

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende haben sich positiv zur neuen Regelung geäussert. AG begrüsst die Regelung genetischer Untersuchungen von nicht erblichen und im Verlauf des Lebens erworbenen Eigenschaften. NEK begrüsst, dass die Zustimmungspflicht und die Regelung zu Überschussinformationen auch für Untersuchungen von somatischen Eigenschaften gelten. SGH findet es grundsätzlich sinnvoll, dass die Untersuchung somatischer Mutationen wenigstens teilweise dem Gesetz unterstellt wird (bezügl. Aufklärung und Zustimmung, Umgang mit Überschussresultaten), da mittels gewisser neuer Technologien bei vielen Genen somatische und hereditäre Mutationen gleichzeitig detektiert werden. Auch UniL hält fest, dass die vielleicht strengeren Anforderungen zu einer besseren und vollständigeren Information der Patientinnen und Patienten führen könnten. Weitere wünschen sich strengere Anforderungen an Untersuchungen von somatischen Eigenschaften. Aufgrund des Missbrauchspotenzials stellt ZH die Frage, wieso solche Untersuchungen nicht dem medizinischen Bereich zugeordnet werden. GUMEK, NEK, SGH und SSPH+ fordern, die Durchführung dieser Untersuchungen der Bewilligungspflicht zu unterstellen. SGH fordert zudem, dass auch Artikel 26 zur Anwendung kommen sollte. Gemäss QUALAB ist es unerlässlich, dass auch Pathologie-Institute, die über TARMED-Position abrechnen, einen Qualitätsnachweis erbringen müssen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich (Absatz 4)

Einige Vernehmlassungsteilnehmende merken an, dass Buchstabe a im Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b steht und verweisen auf ihre Ausführungen zu Artikel 14 (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). Gensuisse hält zu Buchstabe b fest, dass die Definition von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren unklar ist und fordert insbesondere, dass die Präimplantationsdiagnostik nicht aus dem GUMG ausgeklammert werden sollte.

Betreffend Buchstabe c ist es gemäss FMH, HUG und SwissUni im Bereich der genetischen Untersuchungen heute weder möglich noch wünschbar, Daten für die Forschung von den Daten aus der medizinischen Praxis zu trennen. Weil aus ihrer Sicht das GUMG auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar sein soll, muss das gleiche auch für die Daten und vor allem für die Entwicklung von Geräten für Analysen und Datenvergleiche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gelten. Hingegen schlägt IEH2 vor, nur genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken mit anonymisierten Proben vom Geltungsbereich auszunehmen. Die NEK empfiehlt, den Geltungsbereich auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken zu erweitern.

Artikel 3 Begriffe

Grüne, br, HGS, SAG und vahs erachten eine Konkretisierung der Begriffe als notwendig, um die verschiedenen Tests den einzelnen Kategorien zuordnen zu können. Auch Gensuisse fordert, sämtliche Definitionen auf ihre Aktualität zu überprüfen. IDS NE, SSPH+ und SwissUni schlagen vor, gewisse Begriffe nur auf Verordnungsstufe zu definieren, um sie schneller dem Stand von Wissenschaft und Technik anpassen zu können (z.B. Bst. b und c), oder nur im betreffenden Kapitel zu definieren (z.B.