Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial sollen in die TVA aufgenommen werden, dabei wird insbesondere zu definieren sein, wann es sich um einen „erheblichen verwertbaren Anteil„ handelt. Der Vollzug dieser Regelungen wird mehrheitlich bei den Kantonen liegen.
Die Detailregelungen zur Verwendung der Gebühr zur Finanzierung der zusätzlichen Aufgaben des Bundes (Vollzugskosten) im Bereich der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) sollen in den entsprechenden Bundesverordnungen erfolgen (Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte VREG, SR 814.620; Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81). Konkret wird festzulegen sein, welche Vollzugsaufgaben als Vollzugskosten gelten. Der Vollzug dieser Regelung liegt beim Bund.
Für den Vollzug der Bestimmung zur Information über Produkte (Art. 35 d) besteht vorerst kein Handlungsbedarf, da hier die Abstimmung mit der EU im Vordergrund steht. Ausführungsbestimmungen sind auch erst dann erforderlich, wenn der Bundesrat in Anwendung des Subsidiaritätsprinzip zum Schluss kommt, dass freiwillige Vereinbarungen (Art. 41a) nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Falls nicht genügend Marktakteure an den freiwilligen Vereinbarungen teilnehmen würden, ist für die Umsetzung der Berichterstattungspflicht über Rohstoffe und Produkte (Art. 35e) hingegen ein relativ rascher Erlass einer Verordnung durch den Bundesrat vorgesehen.
Nach Konsultationen der Wirtschaft und der Umwelt- und Konsumentenorganisationen wurde in Bezug auf die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) 995/2010, European Timber Regulation, EUTR) die Stossrichtung für die Schweiz formuliert: Die Einführung in der Schweiz einer der EUTR nachgebildeten Regelung ist für die Schweiz aus handelstechnischen und umweltpolitischen Gründen nötig. Die Einführung einer analogen Regelung in der Schweiz ermöglicht die Einbindung der Schweiz in das EUTR-System. Erst wenn die EU und die Schweizer Regelung beiderseits als gleichwertig anerkannt sind, fallen die Erschwernisse im Export von Schweizer Produkten weg und die Schweiz könnte dem illegalen Holzeinschlag durch internationale Kooperation verstärkt entgegenwirken. Eine entsprechende Verordnung soll auf Basis der Art. 35f, g und h schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden.
Die Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von Aufgaben, die unter dem Abschnitt Plattform Grüne Wirtschaft und freiwillige Initiativen ausgeführt werden, werden vollständig im USG geregelt. Eine Konkretisierung dieser Möglichkeit auf Verordnungsebene ist nicht erforderlich. Falls sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Präzisierung aufdrängen würde, könnte diese als Verordnung vom Bundesrat erlassen werden.