Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Bevölkerungsentwicklung beziehen (VD). Auch für das Wachstum der Wohnbevölkerung muss ein begründetes Abweichen von den BFS-Szenarien möglich sein (GE; CVP; HEV, UCV).
Die Szenarien des BFS für die Bevölkerungsentwicklung können den politischen Prozess in den einzelnen Kantonen nicht ersetzen und dürfen ihn nicht unterbinden (AI, AR, GL, GR, JU, NW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG; CVP; bauenschweiz, BPUK, Delémont, IGS, KPK, SBMV). Sie sind für die Fragestellung, welches der voraussichtliche Bedarf an
Bauzonen für die nächsten 15 Jahre sei, nur beschränkt hilfreich (AI, AR, GL, GR, JU, LU, NW, SG, SH, TG, UR, ZG; bauenschweiz, BPUK, Delémont, IGS, KPK). Sie sind für die Lenkung der Raumentwicklung nicht geeignet und vom BFS auch nicht dafür erhoben worden (AI, AR, BE, GL, GR, JU, LU, NW, SH, TG, UR, ZG; BDP; BPUK, KPK, SBMV.,
Delémont). Sie können nur hinweisenden Charakter haben (VD). Sie schreiben den bisherigen Trend grundsätzlich fort (BE, BDP). Wenn sie massgeblich auf der bisherigen Bevölkerungsentwicklung und auf den momentan überdimensionierten Bauzonenreserven basieren, müssen sie als untauglich betrachtet werden (Pro Natura, VCS). Es kann lediglich darum gehen, das durch die jeweiligen Kantone angenommene Wachstum anhand der Zahlen des BFS zu plausibilisieren (AI, AR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, UR, ZG;
bauenschweiz, BPUK, IGS, KPK, Delémont). Der Vorteil dieser Datengrundlage ist, dass sich daraus schweizweit vergleichbare Berechnungen ergeben (NW). Es soll aber auch weiterhin möglich sein, dass Kantone ihre eigenen plausiblen Wachstumsberechnungen vornehmen (NW).
Man kann nicht davon ausgehen, dass es Szenarien für die Entwicklung der Anzahl der Stellen gibt und es darf somit nicht auf solche referenziert werden (FR, JU, VS, Delémont); es sollte geprüft werden, wie Grundlagen erstellt und finanziert werden können, welche die Entwicklung der Anzahl der Stellen zuerst auf Bundes- und dann auf Kantonsebene
erlauben (FR, JU, Delémont).
Angesichts des Umstands, dass Raumplanung von der Verfassung her Sache der Kantone ist, hat der Bund aufzuzeigen, inwiefern diese nicht zutreffen (AI, FR) bzw. ist dem Bund die Beweislast zu überbinden, dass die kantonalen Wachstumsannahmen nicht plausibel seien (AR, GL, GR, JU, NW, SG, SH, TG, UR, ZG; bauenschweiz, BPUK, CP, Delémont, IGS,
KPK). Es ist nicht stufengerecht, diese Parameter in der Verordnung festzuhalten;
richtigerweise gehören sie in die technischen Richtlinien Bauzonen (AI, AR, GL, GR, JU, NW, SG, SH, TG, UR, ZG; bauenschweiz, BPUK, Delémont, IGS, KPK).
Der Artikel ist bezüglich der für die Beschäftigtenentwicklung massgeblichen Grundlagen zu ergänzen (ZH). Für die Anzahl Beschäftigte ist eine längerfristige Prognose ohnehin kaum möglich (AR, GL, GR, JU, LU, SH, SZ, TG, UR, ZG; bauenschweiz, BPUK, Delémont, IGS, KPK).
1.1.4 Absatz 3
Der Absatz ist zu streichen (BE, FR, OW, SG; SVP; CP, sgv; Gewerbe LU, HEV SG, KGV, UCV, VSGP) bzw. überflüssig (Gastro Suisse).
Es ist zwischen den behördenverbindlichen Aufträgen an Kanton, Regionen oder
Gemeinden im kantonalen Richtplan und den grundeigentümerverbindlichen Instrumenten, mit denen diese Aufträge umzusetzen sind (Planungszone, Ersatzvornahme), zu
unterscheiden (ZH).
Es ist ein weiterer Buchstabe einzufügen, wonach die bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten sind; Dabei ist die Flächeneffizienz parallel zum angestrebten Wachstum zu steigern (SPS, glp; HVCH, Pro Natura, pusch, SL, VCS, WWF).
Die angesetzten Werte in Bezug auf die Bauzonendimensionierung (kantonale Auslastung) sollten korrigiert werden. Eine Vorgabe seitens des Bundes an die Kantone ist nur dann sinnvoll und zielführend, wenn die Vorgaben möglichst einfach, klar, verbindlich und auch 11/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034