Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

streng genug sind. Eine Richtlinie, die zwischen den Zeilen aussagt, dass die Hälfte der Kantone über zu wenig Bauzonen verfügen, widerspricht dem Verfassungs- und

Gesetzesauftrag (IRL).

Buchstabe a

„Laufend“ ist durch „alle 5 Jahre“ (SBV; AgorA, AGRO, BVA, BVBB, BVSH, CATEF, CNAV, FBV, SGBV, UFS, ZBV) bzw. durch „periodisch“ zu ersetzen (AR, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG; CVP; Gemeindeverband, SAB; BPUK, Delémont,

fenaco, KPK, LBV, LOBAG, SBLV, SBMV, SLB, SOBV, Swiss Beef, ZBB), wenn die

Bestimmung beibehalten werden sollte (FR, SG). Unsere Praxis, Ein-, Um- und

Auszonungen jeweils jährlich aufgrund der Zonenplanrevisionen zusammenzustellen, muss genügen (BL).

Buchstabe c

Die Bestimmung ist zu streichen (VS; HEV, UCV). Das RPG enthält keine gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung (Economiesuisse; HEV).

Wir erachten die Dauer von 5 Jahren als zweckmässig (SSV). Die Frist von 5 Jahren ist zu kurz, da die Umsetzung in einer Ortsplanungsrevision erfolgen wird (SO). Wir halten fest, dass Planungszonen durch die zuständige Behörde um einige Jahre verlängert werden können (FR, SO). Wird Buchstabe c beibehalten, müsste die vorgesehene Frist

entsprechend verlängert werden (FR). Wir halten eine Frist von 10 Jahren für angemessen (SO).

1.1.5 Absatz 4

Die Bestimmung ist zu streichen (FR, SG; SVP; CP, Gewerbe LU, HEV SG, KGV, sgv) bzw. überflüssig (Gastro Suisse).

Der unbestimmte Rechtsbegriff „deutlich zu gross" ist zu präzisieren (LU, UFS), in der RPV (AG) bzw. in den Erläuterungen zur RPV (AI, AR, BL, GL, GR, JU, NW, SG, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, Delémont, KPK). Es ist nicht richtig, in einer Verordnung auf eine

Unterscheidung Bezug zu nehmen, welche auf Hinweiszahlen beruht, die aus einer Beilage der technischen Richtlinien stammen (FR).

Der Unterschied zu den Anforderungen an die Kantone mit nicht "deutlich zu grossen Bauzonen" ist nicht erkennbar; auch die nicht von Absatz 4 betroffenen Kantone sind an Massnahmen und Fristen gebunden (AG). Zu den anderen Kantonen, die ebenfalls gehalten sind, wenn auch in geringerem Umfang, die Dimensionierung ihrer Bauzonen zu verringern, wird nichts ausgeführt (FR).

Der Fokus der Umsetzung des neuen RPG sollte in erster Linie auf die Zukunft ausgerichtet sein, also auf neue Baugebietsausscheidungen (SVP; bauenschweiz, IGS). Letztlich ist der Raumplanung mit endlosen Streitigkeiten über Rückzonungen bzw. deren Entschädigung, die erhebliche Kräfte absorbieren werden, nicht gedient (SVP; bauenschweiz, IGS). Deutlich zu grosse Bauzonen sind daher erst bei einer Auslastung unter 90 % anzunehmen (SVP; bauenschweiz, fenaco, IGS, SBMV, SVIT, VSGU). Im Bereich zwischen 90 und 95 % Auslastung kann allenfalls mit Erschliessungsetappierungen unerwünschten Entwicklungen entgegengetreten werden, ohne dass zu Rückzonungen, einem schwerwiegenden Eingriff in das Grundeigentum, gegriffen werden muss (SVP; bauenschweiz, HEV SG, IGS, KGV).

Deutlich zu grosse Bauzonen liegen bei einer Auslastung unter 95 % vor (CATEF, pusch, SVS).

12/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034