Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
1.2.2 Absatz 1bis
Um den Erhalt der Fruchtfolgeflächen zu gewährleisten, muss die beanspruchte Fläche kompensiert werden. Die Kompensation muss durch eine flächengleiche Auszonung
erfolgen (EVP, glp, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF, pusch). Eine qualitative Kompensation reicht nicht aus, weil qualitativ gute Böden nur schwer durch
Bodenverbesserung ersetzt werden können und weil durch qualitative Bodenverbesserung oft Böden verändert werden, die wichtige andere Funktionen wahrnehmen (z.B.
Biodiversität) (EVP, glp, SPS; HVCH, Pro Natura, VCS, WWF, pusch).
Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass Fruchtfolgeflächen nicht nur durch Einzonungen sondern auch durch nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone oder durch irreversible ökologische (Ersatz-)Massnahmen verloren gehen (BE; SBV, AgorA; ähnlich Agri Genève, BBV, BVA, BVBB, BVSH, CJA, CNAV, LOBAG, SBLV, SBGV).
Der Verlust an Fruchtfolgeflächen zugunsten nichtlandwirtschaftlicher Zwecke, insbesondere durch Neueinzonungen, muss auf ein Minimum reduziert und kompensiert werden. Dies ist das vordringlichste Ziel der Gesetzesrevision (SBV, AgorA, BVA, BVBB, BVSH, CJA, CNAV, LOBAG). Die Bestimmung ist zu präzisieren: Fruchtfolgeflächen dürfen nur in Zonen nach Art. 15 RPG eingezont oder zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken überbaut oder dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, wenn a) der Kanton nachweislich
sämtliche alternative Massnahmen zur Einzonung ergriffen und Potenziale innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes ausgeschöpft hat, b) ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges, übergeordnetes Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht erreicht werden kann, c) sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen auf das
erforderliche Minimum beschränkt, optimal ausgenützt und kompensiert werden. (SBV,
AgorA, BBV, BVA, BVBB, BVSH, CJA, CNAV, LOBAG, nur betreffend Ingress SBLV).
Die Bestimmung ist zu präzisieren: Fruchtfolgeflächen dürfen nur überbaut oder eingezont werden, wenn a) für landwirtschaftliche Bauten die Standortgebundenheit eine Nutzung der Fruchtfolgefläche notwendig macht, b) Die Kantone stellen in jedem Fall sicher, dass
eingezonte Fruchtfolgefläche innerhalb der gleichen Gemeinde zu 100% mit einer qualitativ vergleichbaren neu zu schaffenden Fruchtfolgefläche kompensiert wird. (SBGV)
bis
Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Fruchtfolgeflächen künftig nur eingezont werden, „wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann." Es ist unklar, was genau mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Verordnung sollte zumindest einzelne „aus der Sicht der Kantone wichtige Ziele" beispielhaft aufzählen. Sonst kann die Tragweite der
Bestimmung nicht abgeschätzt werden. Werden die kantonal wichtigen Ziele zu eng
interpretiert, führt die Bestimmung zu einer erheblichen Einschränkung des
raumplanerischen Handlungsspielraums ohne ausreichende Rechtsgrundlage im
Raumplanungsgesetz (VLP-ASPAN).
bis
Eine Ergänzung betrifft Art. 30 Abs. 1 Bst. a, wonach Fruchtfolgeflächen nur eingezont werden dürfen, wenn ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese neue Formulierung wird in der Praxis so wohl kaum justiziabel sein. Die Bedingungen für die Einzonung von
Fruchtfolgeflächen sollten zumindest an das Gesetz anknüpfen. Ausgangslage sind die Ziele, die in Art. 1 Abs. 1 RPG festgelegt sind. Die Formulierung ist durch „die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft“ zu ersetzen (Gemeinden sgv; HEV SG, KGV)
Die Einzonung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen darf nicht allein auf kantonal wichtige Ziele beschränkt werden. Es ist ebenso wichtig, dass im Rahmen der Siedlungsverdichtung auch Flächen berücksichtigt werden können, die aus Sicht der Agglomeration zur
Arrondierung des Siedlungsgebietes sinnvoll sind. Die Formulierung ist durch „auch aus der Sicht des Kantons und/oder der Agglomeration wichtiges Ziel“ zu ersetzen“ (SSV).
14/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034