Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
1.2 Artikel 30
1.2.1 Allgemeines
UR unterstützt explizit die vorgesehene Änderung der RPV im Zusammenhang mit der Einzonung von Fruchtfolgeflächen. ZH begrüsst explizit, dass der Sicherung der
bis
Fruchtfolgeflächen verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt wird und dass mit Abs. 1
strengere Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen gestellt werden sollen, bedauert jedoch, dass die im neuen Absatz verwendeten Begriffe (z.B. «sinnvoll erreicht», «Stand der Erkenntnisse», «optimal genutzt») einen sehr grossen Interpretationsspielraum aufweisen und wünscht sich griffigere Anforderungen. VS betont, dass das Thema der Fruchtfolgeflächen in der zweiten Etappe der Revision des RPG ebenfalls wird aufgegriffen werden müssen.
Wir halten die Vorgaben zur Ausführung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 3 RPG für wichtig und notwendig, um den Gesetzesauftrag zu erfüllen. Die vorgeschlagenen
Änderungen scheinen uns jedoch zu unklar und zu wenig weitgehend für einen
konsequenten Erhalt der Fruchtfolgeflächen (EVP; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF,
pusch).
Etliche Vernehmlasser fordern, das Thema FFF sei im Rahmen der RPG 2-Revision
anzugehen. Sie verlangen daher (explizit oder implizit) die Streichung der vorgeschlagenen Änderungen von Art. 30 (GR, SG, SZ, TG, TI, VD; CVP, SVP; einzelne Mitgliedergemeinden des sgv; economiesuisse; SBMV, SVIT; sgv; sinngemäss Gastro Suisse und Gewerbe LU; bauenschweiz; USPI; sinngemäss HEV) ); Andere äussern sich weniger absolut, den Einschub in Abs. 2 möchten aber auch sie gestrichen haben (AI, NW;KPK).
SZ weist darauf hin, dass die erforderliche Interessenabwägung bereits der heutigen Praxis und Rechtsprechung bei Einzonungen von allfälligen Fruchtfolgeflächen entspricht. VD findet, dass diese Bestimmung keine Klärung der aktuellen Situation bringt.. Diverse
Vernehmlasser unterstreichen, dass keine Präjudizierung einer vorgesehen zweiten RPG Revisionsetappe entstehen darf (SVP; sinngemäss economiesuisse; sgv, sinngemäss Gastro Suisse und Gewerbe LU; sinngemäss USPI und HEV).
Verschiedene Vernehmlasser verlangen, dass der Sachplan FFF vorgängig zur 2.
Revisionsetappe des RPG überarbeitet werde (AI, GR, NW, sinngemäss SG, TG; KPK). FR verlangt vom Bund, dass dieser Sachplan innert drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Bundesrechts revidiert wird.
In Gebieten mit ackerfähigen Böden sind die Bedingungen für eine produzierende
Landwirtschaft ideal. Da eine moderne Landwirtschaft auf zeitgemässe und damit auch neue und grössere Gebäude angewiesen ist und der für diese Gebäude vorgesehene Standort die Landwirtschaftszone ist, muss sie unter den heute gegebenen hohen Voraussetzungen auch auf Fruchtfolgeflächen neue Gebäude errichten können (SBV, AgorA, Agri Genève, BBV, BVA, absoluter BVBB, CJA, CNAV, LBV, SBLV, SGBV), respektive ausserhalb der
Wohnzonen (CJA, CNAV, FBV). Dies gilt auch für die Diversifizierung, zum Beispiel durch Pferdehaltung oder landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (CJA, CNAV, FBV).
Die ackerfähigen Böden stellen unsere Hauptresource zur Produktion von Lebensmitteln dar. Ihre Erhaltung ist darum ein zentrales Element. Beim Schutz des Kulturlandes sind die Prioritäten richtig zu setzen und die Verhältnismässigkeit ist zu wahren (CJA, CNAV, FBV)]. Landwirtschaftliche Bauten dürfen nicht durch den Zwang zu Kompensationsmassnahmen für das beanspruchte Kulturland verhindert werden. Mit den Bewiligungsvoraussetzungen wird dem Schutz des Kulturlandes bei landwirtschaftlichen Gebäuden genügend Rechnung getragen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der rasch voranschreitende Verlust von wertvollem Kulturland nicht in erster Linie durch den Bau landwirtschaftlicher Gebäude verursacht wird (sinngemäss AGRO; CNAV und FBV).
13/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034