Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

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Die Formulierung „ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel“ in Abs. 1 ist zu wenig klar und zu schwach formuliert und ist durch „Vorhaben von kantonaler Bedeutung“ zu ersetzen (EVP; HVCH, Pro Natura. SL, VCS, WWF, pusch).

Unbestimmte Begriffe wie "nicht sinnvoll erreicht", "Stand der Erkenntnisse", "optimal

genutzt" sind im Vollzug nicht tauglich (BL, SG, SZ, ZH) und es wird sogar bezweifelt, ob eine Ergänzung der Verordnung überhaupt erforderlich ist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe (inkl. „wichtige Ziele") sind im erläuternden Bericht präzisierend zu ergänzen (OW).

Wünschbar sind griffigere Anforderungen (BL, ZH).

Wichtig ist, dass die Hürde zur Einzonung von FFF hoch sein muss, um dem Gesetz

Rechnung zu tragen zu können (Art. 15 Abs. 3 RPG). Die Beanspruchung von FFF soll grundsätzlich erst möglich sein, wenn die Nutzungsreserven weitgehend ausgeschöpft sind OW).

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Es ist wichtig, dass Absatz 1 den Kantonen bezüglich des Fehlens vernünftiger

Alternativen und der optimalen Nutzung der Flächen einen Ermessenspielraum lässt (GE).

Die im erläuternden Bericht gemachte Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich des Absatz 1 (Vorhandensein von Reserven an Fruchtfolgeflächen) und dem

Anwendungsbereich von Absatz 2 (minimales nicht garantiertes Kontingent) ist dem Wortlaut der Bestimmung des Verordnungsentwurfs nicht zu entnehmen. Hinsichtlich dieser

Unterscheidung stellt sich die Frage, ob eine solche Bestimmung tatsächlich schon vor der Revision des Sachplans vorgesehen werden kann. Wir schlagen vor, Artikel 30 in seiner

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heutigen Fassung zu belassen und die vorgesehene Änderung ( Abs. 1 und 2) durch einen Absatz zu ersetzen, der das Prinzip der verdichteten Nutzung des Bodens statuiert wenn Auswirkungen auf die Fruchtfolgeflächen vorliegen. Diese Regelungen können dann im Rahmen der 2. Etappe der Revision des RPG und der Revision des Sachplans präzisiert werden (FR).

1.2.3 Absatz 2

Die Formulierung in Art. 30 Abs. 2 E-RPV, wonach der Anteil „in jedem Fall“ sicherzustellen wäre, ist zu eng und nimmt auf kantonale Gegebenheiten keine Rücksicht. Die bisherige Fassung des Artikels genügt (BE ; HEV).

Der Absatz 2 schreibt vor, dass der Kanton sich in jedem konkreten Fall vergewissern muss, dass das minimale Kontingent von Fruchtfolgeflächen dauerhaft gesichert bleibt. Diese Präzisierung steht nicht im RPG und kann darum nicht in der Verordnung eingefügt werden (FRR, FER).

Die neue Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 Satz 1 geht über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Bst, a RPG hinaus. Nach dem Raumplanungsgesetz sind über die ganze Schweiz genügend geeignete Fruchtfolgeflächen zu erhalten. In einem einzelnen Kanton kann sich allenfalls auch ein Manko ergeben. In diesem Fall hat der Bundesrat zu prüfen, ob die dem

entsprechenden Kanton zugeteilte Fläche noch angemessen ist oder ob die gesamte

Ausscheidung und Zuordnung einer Prüfung zu unterziehen ist (Gemeinden sgv).

Mit der Regelung zum 100%igen Ersatz von Fruchtfolgeflächen wird der

Handlungsspielraum (z.B. für Anlagen der Erholungsnutzung ausserhalb des

Siedlungsgebietes) zu stark eingeschränkt. Namentlich im Kanton Zürich, dem ein hoher Anteil am Fruchtfolgekontingent zugeteilt wurde, wird eine Kompensation verunmöglicht bzw. erschwert. Auf diese Bestimmung ist daher zu verzichten. Die genaue Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 RPG ist der Praxis zu überlassen (RWU).

15/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034