Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
1.3.3 Absatz 2
Die Definition ist allzu schwerfällig (OW) bzw. schwer verständlich (TI, ZH;
Gemeindeverband, SAB; SBV; AgorA, AGRO, BBV, BVA, BVBB, BVSH, CATEF, CP,
ENHK, FBV, FRI, HEV, HEV SG, KGV, LOBAG, SBLV, SGBV, SLB, SOBV, ZBV). Der Absatz ist zu streichen (AG, OW, SZ, Gemeindeverband, SAB; Aqua Nostra, SLB, UCV) bzw. zu überarbeiten (ZH, Gemeindeverband, Urs Schneider, Schneider A.). Sie gehört in die TRB (Gastro Suisse). Die Ausführungen in den TRB sind klarer und besser
nachvollziehbar (SAB, SLB). Die Vorgaben mit dem Median sind zu wenig streng, weshalb zweifelhaft ist, ob damit der fortschreitenden Zersiedlung Einhalt geboten werden kann (AG, EEG). Absatz 2 begünstigt die Verdichtung nicht, da er sich auf einen Koeffizienten bezieht, der nicht immer optimal ist (Agri Genève). Ergänzung: Bei der Berechnung der kantonalen Kapazität ist in Zentrumslagen der Möglichkeit zur Inneren Verdichtung angemessen
Rechnung zu tragen (fenaco).
Bei Gemeindefusionen sollen die ursprünglich selbständigen Gemeinden weiterhin als einzelne Gebietseinheiten mit ihrem ursprünglichen Gemeindetyp berücksichtigt werden können (FDP; Gemeindeverband, SAB, SLB).
1.3.4 Absatz 3
Es muss klar gestellt werden, dass auch die Ausscheidung von Arbeitszonen den Regeln von Artikel 15 Absatz 1 R-RPG untersteht (AG, ZG). Auch wenn die Arbeitszonen nur 14% der Bauzonen ausmachen, handelt es sich immerhin um die zweitgrösste
Bauzonenkategorie (EVP, GPS, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, SGS, VCS, WWF). Gerade bei den Arbeitszonen kann aber von einem erheblichen Rückzonungspotenzial
ausgegangen werden (EVP, GPS, glp; SPS; HEV, HVCH, Pro Natura, SL, SGS, VCS,
WWF). Für sie müssen ebenfalls quantitative Richtlinien ausgearbeitet werden (EVP,
GPS, glp, SPS; HEV, HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF), auch wenn wir die qualitativen Vorgaben begrüssen (HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).
Wir sind dagegen, dass neue Arbeitszonen nur projektbezogen ausgeschieden werden können (BS, SG, ZG; Gemeindeverband, fenaco, SAB; VLP-ASPAN, WRB). Mit dem
Erfordernis des Arbeitszonenmanagements sind wir einverstanden (SAB, SLB).
Die Bestimmung ist zu streichen (BL; Gemeindeverband; Aqua Nostra, HEV SG, KGV, RWU). Insbesondere die Bestimmung, wonach der Kanton bei der Ausscheidung neuer Arbeitszonen Massnahmen zur haushälterischen Nutzung zu ergreifen hat, geht zu weit (BL; HEV SG, KGV).
Hier dringt der Bedarf an Mindestnutzungsvorschriften durch, deren Aufstellung
bekanntlich nur sehr eingeschränkt zulässig und möglich ist (SG; Gemeindeverband).
Augenfällig ist, dass derlei Bestimmungen regelmässig Konflikte mit der
Eigentumsgarantie nach sich ziehen werden (SG; SVP; Gemeindeverband, sgv; Gastro Suisse).
Wir gehen davon aus, dass Einzonungen, die im Zusammenhang mit Betriebserweiterungen bestehender Betriebe stehen, nach wie vor standortsnah möglich sein werden (TG).
Bei Arbeitszonen ist es problematisch, wenn die Entwicklung von einer Prognose über die Anzahl Beschäftigte abhängig ist, welche mit grossen Unsicherheiten verbunden ist und sich im marktwirtschaftlichen Umfeld innerhalb kurzer Zeit markant verändern kann
(Economiesuisse).
Die Kantone sollten in der RPV aufgefordert werden, die Massnahmen zur Gewährleistung der «haushälterischen Nutzung» von neuen Arbeitszonen in enger Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Planungsträgern zu erarbeiten (RZU, ZPG, ZPZ).
Die „haushälterische Nutzung" ist wiederum ein unbestimmter Rechtsbegriff, der je nach Kanton unterschiedlich ausgelegt wird (SZ).
17/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034