Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

1.3.5 Absatz 4

Dieser Absatz ist zu streichen (AG, AI, BL, GE, OW, SZ, VS, ZH; FDP; Aqua Nostra, CP), da er zu strenge, von der Gesetzgebung nicht getragene Kontrollen des Bundes einführt

(Gastro Suisse) bzw. die Bundesbehörden bereits ein Beschwerderecht haben (FDP).

Ansonsten ist in den Erläuterungen auszuführen, dass die Prüfung im Rahmen der

Zusammenarbeit gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV erfolgt (AG, VS).

Die Grenze, die bei einer Auslastung von 95 Prozent gezogen wird, gehört in die RPV

(HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).

1.4 Artikel 30b

Wir beantragen, den Artikel zu streichen (AI, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, TG, TI, UR, VS, ZG; CVP, FDP, SVP; Economiesuisse, sgv; Aqua Nostra, bauenschweiz, BPUK, Gastro Suisse, IGS, KPK, SBMV, SVIT, UCV, Delémont, Gewerbe LU, USPI, VSGU, VSLG). Wir verlangen, dass eine geschmeidigere Umsetzung vorgeschlagen wird, so dass Infrastruktur- oder Wohnbauprojekte nicht unnötig verzögert werden (FRI). Die Bestimmung geht weit über die gesetzliche Regelung hinaus (CP, FER, SVIT). Die Richtplanung, angepasst auf der Grundlage der technischen Richtlinien, wird, sobald sie genehmigt ist, die Rechtmässigkeit der Raumplanung garantieren (TI, VS).

Dass nicht eingezont werden darf, solange die Bauzonen insgesamt überdimensioniert sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (SO). Eigentlich könnten weder eine

planungsrechtliche Sicherung der Kompensation noch die Schaffung eines „Polsters“

Neueinzonungen rechtfertigen, solange die Bauzonen überdimensioniert sind (SO).

Wir sind mit dem Inhalt des vorgeschlagenen Artikels einverstanden und begrüssen ihn (EVP; espace mobilité, KBLN, HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Wir sehen in dieser Bestimmung eine notwendige, wenn auch sehr moderate und nicht hinreichende Umsetzung der Bestimmung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (EVP, HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).

Für eine zeitlich nicht begrenzte Kompensationspflicht bei neuen Bauzonen fehlt die

gesetzliche Grundlage, zumal in der damaligen Botschaft zur Revision des

Raumplanungsgesetzes betont wurde, bei der fraglichen Übergangsbestimmung handle es sich um ein zeitlich beschränktes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen pro

Kanton (AI, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, UR, ZG; CVP; Economiesuisse;

bauenschweiz, BPUK, IGS, KPK, SBMV, Delémont).

Die Grenze von 95 % ist willkürlich gewählt (NE).

Zusätzlich ist zu verlangen, dass Bauzonen kompakt und wo möglich anschliessend an die bestehende Bebauung überbaut werden (SPS, EVP, glp; HVCH, Pro Natura, pusch, SL,

VCS, WWF), und dass die Bauzonenfläche eines Kantons insgesamt nur vergrössert

werden darf, wenn die bestehenden Bauzonen im Kanton mobilisiert und zu 85 Prozent genutzt sind (SPS, EVP, glp; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Weiter ist zu verlangen, dass in neuen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen pro Einwohnerin und Einwohner und pro beschäftigter Person nicht mehr Fläche beansprucht werden darf als im flächeneffizientesten Viertel der vergleichbaren Gebietseinheiten (SPS, glp; HVCH, Pro Natura, pusch, SL, SVS, VCS, WWF). Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen muss voraussetzen, dass der Kanton Massnahmen ergreift, die eine haushälterische Nutzung solcher Zonen gewährleisten und der Nachweis erbracht wird, dass sie haushälterisch genutzt werden (SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).

Werden neu eingezonte Bauzonen nicht innert einer Nutzungsplanperiode erschlossen und vollumfänglich überbaut, sollen die unbebauten Teile als nicht eingezont gelten (SPS;

HVCH, Pro Natura, pusch, SL, VCS).

18/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034