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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.

Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

2 In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Vorteile nach Artikel 26 Absatz 3.

3 Sie erlassen interne Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen.

4 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 2 und 3 zu erfüllen sind.

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig ausdrücklich zugestimmt haben.

2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:

a. vorgängig über die mit den einzelnen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;

b. einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und

c. für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.

3 Ist die Kundin oder der Kunde kein professioneller Kunde, so ist die Zustimmung schriftlich zu erteilen.

4 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und -kunden sind nicht zulässig.

6. Abschnitt: Institutionelle Kunden

Art. 20

Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Artikel 6, 7, 8 Absatz 1, 9 und 16 Absatz 2 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts sinngemäss Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des ersten Kapitels finden keine Anwendung.