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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 123 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 124 Übergangsbestimmung

Für Finanzinstrumente, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Privatkundinnen und -kunden angeboten wurden, muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten ein Basisinformationsblatt erstellt werden.

Art. 125 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: