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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 51 Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierhäuser und Banken
1. Abschnitt: Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität
Art. 52 Mindestkapital und Sicherheiten
1 Wertpapierhäuser und Banken müssen über das verlangte voll einbezahlte Mindestkapital verfügen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Wertpapierhäusern und Banken in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.
3 Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten fest.
Art. 53 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung
1 Wertpapierhäuser und Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.
2 Sie müssen ihre Risiken angemessen verteilen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Erleichterungen zulassen, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.