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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 39 Rechtsform
Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss eine Handelsgesellschaft sein.
Art. 40 Aufgaben
1 Das Wertpapierhaus kann insbesondere:
a. im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 38 für die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten führen;
b. Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren;
c. gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten;
d. gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die es für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet.
2 Es darf im Umfang seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
3 Es ist ihm untersagt:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dafür zu empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen es keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren;
b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Wertpapierhäusern zu refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen es keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendwelche Art zu finanzieren.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen erlassen.
Art. 41 Aufzeichnungspflicht
Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
5. Kapitel: Banken
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Begriff
1 Als Bank, Sparkasse oder Privatbankier (Bank) gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und: