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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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a. gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt; oder
b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendeine Art zu finanzieren.
2 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass der Kanton für die Verbindlichkeiten vollumfänglich oder teilweise haftet.
Art. 43 Rechtsform
1 Eine Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Schweiz muss sein:
a. eine Aktiengesellschaft;
b. eine Kommanditaktiengesellschaft;
c. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; oder
d. eine Genossenschaft.
2 Privatbankier mit Sitz in der Schweiz muss eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sein.
Art. 44 Organisation
Erfordert es der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang, so hat die Bank besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits zu bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag und im Organisationsreglement festzuhalten.
Art. 45 Qualifizierte Beteiligungen
Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 46 Kredite an nahestehende Personen
Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahe stehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.