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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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a. Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung);
b. Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);
c. Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital);
d. Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals).
Art. 56 Wandlungskapital: Festlegung
1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.
2 Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:
a. die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine;
b. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist;
c. die Aufhebung des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre und der Partizipantinnen und Partizipanten;
d. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine.
Art. 57 Ausgabe von Pflichtwandelanleihen
1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er:
a. eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen;
b. das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;
c. den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;
d. das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.
2 Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.
3 Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen.