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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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2. Abschnitt: Zusätzliches Kapital
Art. 54 Grundsätze
1 Wertpapierhäuser und Banken sowie die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und wertpapierhaus- oder bankdominierten Finanzkonglomeraten (Art. 63), deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizipationskapital zulässt, können in den Statuten:
a. den Verwaltungsrat zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals ermächtigen (Vorratskapital);
b. eine Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorsehen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Wandlung von Pflichtwandelanleihen durchgeführt wird (Wandlungskapital).
2 Ungeachtet ihrer Rechtsform können Wertpapierhäuser, Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und wertpapierhaus- oder bankdominierten Finanzkonglomeraten können, in den Ausgabebedingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht).
3 Das zusätzliche Kapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise des Wertpapierhauses oder der Bank geschaffen werden.
4 Das Kapital, das durch Ausgabe von Pflichtwandelanleihen oder von Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die Aufsichtsbehörde voraus.
Art. 55 Vorratskapital
1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.
2 Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre oder Partizipantinnen und Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder der Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts7 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
7 SR 220