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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken,

2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen,

3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu verbessern,

4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden;

b. über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können;

c. die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden;

d. eine Notfallplanung hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse so vorsehen, dass diese umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.

Art. 50 Anwendung auf die einzelne Bank

1 Die Aufsichtsbehörde legt nach Anhörung der SNB durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.

2 Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen an.

3 Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die Aufsichtsbehörde Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.

4 Der Bundesrat regelt nach Anhörung der SNB und der Aufsichtsbehörde:

a. die besonderen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 2;

b. die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2;

c. die Massnahmen, welche die Aufsichtsbehörde anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.