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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 58 Pflichtwandelanleihe: Eintritt des auslösenden Ereignisses

1 Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen.

2 Die Urkunde enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen.

3 Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen.

4 Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöhen sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen.

Art. 59 Verhältnis zur bedingten Kapitalerhöhung nach Obligationenrecht8 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die bedingte Kapitalerhöhung finden auf das Wandlungskapital keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a. Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage);

b. Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten);

c. Artikel 653i (Streichung).

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 60 Erstellen von Abschlüssen

1 Wertpapierhäuser und Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser besteht aus:

a. der Jahresrechnung;

b. dem Lagebericht;

c. der Konzernrechnung.

2 Sie erstellen mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.

3 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des

32. Titels des Obligationenrechts9 und nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.

4 In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.

8 SR 220

9 SR 220