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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 64 Konsolidierte Aufsicht

Ist ein Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die Aufsichtsbehörde ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

Art. 65 Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder wertpapierhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:

a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder ein Wertpapierhaus führt; oder

b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.

2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die Aufsichtsbehördeim Rahmen ihrer Zuständigkeit mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

Art. 66 Ergänzung der Einzelinstitutsaufsicht

1 Die Gruppenaufsicht erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über die beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzgruppe.

2 Die Konglomeratsaufsicht erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht und zur Gruppenaufsicht.

Art. 67 Gewähr

1 Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss ebenfalls Gewähr für eine einwandfrei Geschäftstätigkeit bieten und so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

Art. 68 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen erlassen.

2 Sie kann für bank- oder wertpapierhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung erlassen oder einzelfallweise festlegen. Sie berücksich-