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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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tigt dabei die Vorschriften zu den Eigenmitteln, die für den Finanz- und Versicherungsbereich gelten sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.

Art. 69 Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Auskünfte und Unterla-

gen

1 Wertpapierhäuser und Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern:

a. solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Wertpapierhäusern, Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden;

b. die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c. diese Informationen nur mit der Zustimmung des Wertpapierhauses oder der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.

2 Erscheint es zweifelhaft, dass die Voraussetzungen der Übermittlung erfüllt sind, so können die Wertpapierhäuser und Banken eine Verfügung der Aufsichtsbehörde verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.

5. Abschnitt: Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser und Banken

Art. 70 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Errichtung eines Wertpapierhauses oder einer Bank, das oder die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf das oder die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

a. von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;

b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter des Wertpapierhauses oder der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt.

2 Ist ein Wertpapierhaus oder eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.

3 Ein nach schweizerischem Recht organisiertes Wertpapierhaus oder eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländerinnen