Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Art. 22 Rechtsform

Qualifizierter Vermögensverwalter mit Sitz in der Schweiz kann eine Handelsgesellschaft sein.

Art. 23 Aufgaben

1 Der qualifizierte Vermögensverwalter stellt für die ihm anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher.

2 Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kollektiven Kapitalanlage einem qualifizierten Vermögensverwalter überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften zuständig.

3 Daneben darf der qualifizierte Vermögensverwalter insbesondere das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er dieses Geschäft nur ausüben, wenn eine solche Vereinbarung besteht.

4 Er kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen.

Art. 24 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Qualifizierte Vermögensverwalter müssen über das verlangte voll einbezahlte Mindestkapital verfügen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann qualifizierten Vermögensverwaltern in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

3 Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten fest. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

Art. 25 Eigenmittel

1 Qualifizierte Vermögensverwalter müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

Art. 26 Konsolidierung

1 Die Aufsichtsbehörde kann in Übereinstimmung mit internationalen Standards eine Finanzgruppe, die von einem qualifizierten Vermögensverwalter dominiert wird, oder ein Finanzkonglomerat, die von einem qualifizierten Vermögensverwalter dominiert wird, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen.

2 Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen: